Die Kritiker bemängeln, dass sie auf eine wohlhabende Klientel zielt und dass die Bevölkerung im Falle eines Provisionsverbots unterversorgt würde mit entsprechenden Vorsorgeprodukten.
Der Gesetzgeber hat mit dem Honoraranlageberatungsgesetz eine Regulierung in die Wege geleitet, deren Durchführung und Zielerreichung jedoch kritisiert wird, da das Gesetz lediglich die Beratung zu Finanzprodukten, nicht aber zu Versicherungen betrifft.
Es wird hauptsächlich bemängelt, dass der Gesetzgeber versäumt hat, die steuerliche Gleichbehandlung von Provisionen und Honoraren herzustellen. Auch fehlt eine gesetzliche Bezeichnungspflicht für Vermittler gemäß ihrer Vergütungsart, kurz: es fehlt die Klarheit im Berufsbild des Honorarberaters. Dem Verbraucher ist hier zu wünschen, dass er zukünftig auf einen Blick feststellen kann, dass, wer Provisionen einnimmt, ein Vermittler ist, während ein Berater ausschließlich für die Belange der Kunden da ist und ein Honorar berechnet.
Laut einer Umfrage des PFI Private Finance Institute der EBS Business School glaubt ein Großteil der Bevölkerung hierzulande, Beratungsleistungen von Banken und Finanzdienstleistern seien ein kostenloser Service. Ihnen ist nicht bewusst, dass bei einer provisionsbasierten Beratung die Leistung indirekt durch die beim Erwerb des Produktes gezahlten Provisionen vergütet wird. Knapp die Hälfte der Befragten hat überhaupt schon einmal von Honorarberatung gehört, ist aber kaum in der Lage, diese entsprechend zu beschreiben. So wird aus Unkenntnis der Vergütungsstrukturen die Honorarberatung kaum als alternative Form der Vergütung wahrgenommen.
Kein Wunder, dass in der landesweit herrschenden Unsicherheit über die Strukturen der Branche im Verzeichnis der BAFin bisher lediglich 17 Honorar-Anlagenberater/ Unternehmen geführt werden (Stand November 2015). Beim deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sind immerhin 106 Honorar-Finanzanlagenberater als Gewerbetreibende gelistet. Die Begriffe „Honorar-Anlageberater“/“ –Finanzanlagenberater“ sind geschützt, der Begriff „Honorarberater“ aber nicht. Es besteht jedenfalls Kommunikations- und Nachbesserungsbedarf.