Nichtsahnende Kunden können so in Kontakt mit der dunklen Seite des Geldkreislaufs kommen und unwissentlich zu Handlangern werden. Unternehmen nehmen bei Handelsgeschäften vermeintlich legale Gelder entgegen – und verbreiten daraufhin vielleicht unwissentlich Gelder aus schweren Straftaten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Herkunft nicht legaler Mittel oft bereits nicht mehr nachvollziehbar. Güterhändler sind deshalb gefordert, die gesetzlichen Auflagen zur Geldwäscheprävention umzusetzen, um Risiken zu minimieren. Entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sind aber noch nicht übergreifend realisiert. Die Gründe sind Unwissenheit, aber auch unklare interne und externe Zuständigkeiten im Behördenkontakt sowie fehlende Standards.
„Die aktuellen Überlegungen zur Einschränkung des Bargeldverkehrs hängen unmittelbar mit dem Thema Geldwäsche zusammen. Gerade der Handel mit Luxusgütern wie Immobilien, Schmuck, Kunstgegenstände oder Jachten ist für Kriminelle attraktiv, da hier viel Bargeld im Umlauf ist. Deshalb sollte die Rolle des Handels bei der Prävention gestärkt werden, um das Risiko zu verringern und Kunden zu schützen“, erklärt Michael Peters, Partner Corporate Finance bei Deloitte.
Vier Hauptrisiken für Güterhändler
Versuchen Kriminelle, Gelder aus schweren Straftaten in den Güterhandel zu bringen, birgt das vier große Gefahren: ein rechtliches Risiko, da Unternehmen für ihr (unwissentliches) Mitwirken belangt werden können; ein finanzielles Risiko, weil empfindliche Geldstrafen drohen; eine operationelle Gefahr sowie das Risiko von Reputationsverlusten. Vor allem das Außenbild gehört zu den wichtigsten Aktivposten der Händler, denn es sichert das Vertrauen der Kunden und Verbraucher. Ein Reputationsverlust hat damit unmittelbare geschäftliche Konsequenzen zur Folge.
Verschleierung der Herkunft
Gelder aus schweren Straftaten stellen für den Güterhandel eine Gefahr dar, weil der Ursprung der nicht legalen Mittel häufig nicht mehr nachvollziehbar ist. Die systematische Geldwäsche besteht aus fünf Phasen: dem Erwerb der so genannten „inkriminierten“ Gelder, der „Vorwäsche“ durch Einschleusen dieser Mittel in bargeldintensive Betriebe, dem Platzieren durch Umwandlung des Bargelds in Buchgeld, dem sogenannten Layering – der Verschleierung der Herkunft des Buchgeldes – sowie der Verwendung der Mittel für legale Geschäfte. Um das zu verhindern, definieren die Paragraphen 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes (GwG) die maßgeblichen Sorgfaltspflichten, denen auch Güterhändler unterliegen. Hierzu gehören Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, interne Sicherheitsmaßnahmen und ein Sicherheitsbeauftragter.
Unterschiedliches Problembewusstsein
Tatsächlich zeigt sich die Lage im Güterhandel sehr heterogen: Die Risiken sind zwar grundsätzlich bekannt, jedoch zeigen Unternehmen eine sehr unterschiedliche Einstellung, die in Einzelfällen bis hin zur weitgehenden Unkenntnis und Ignoranz reichen kann. Auch wissen viele nicht, welche die zuständige Aufsichtsbehörde ist, sodass hier keine Kommunikation stattfindet. Hinzu kommt, dass sich die Betroffenen oft nicht vorstellen können, im Fadenkreuz von Kriminellen zu stehen. So nimmt das Thema Geldwäsche im Kontext der Unternehmens-Compliance vielerorts noch eine untergeordnete Rolle ein.
Güterhandel wird langsam aktiver
Eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen verfügt derzeit noch über keine adäquaten Sicherungssysteme. Oft existieren lediglich Basismaßnahmen, die den Anspruch des GwG noch nicht erfüllen. Wer sich in der Geldwäscheprävention engagiert, tut dies bislang häufig nur „on Top“ zu anderen Compliance-Maßnahmen oder Bonitätsprüfungen. Der Schutz vor Geldwäsche gewinnt als zentrales Ziel aber allmählich an Bedeutung. Die Unternehmen streben zunehmend eine Erarbeitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen an – manchmal sogar dann, wenn gar keine direkte Verpflichtung auf Basis des GwG besteht.
Standardisierung ist gefragt
Während im Finanzsektor seit vielen Jahren dedizierte Geldwäschebekämpfungssysteme mit hoch qualifiziertem Personal etabliert sind, ist dies bei Güterhändlern noch bei weitem nicht durchgängig der Fall. Um die Situation nachhaltig zu verbessern, sollten aus Sicht der betroffenen Güterhändler mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: So wäre eine weitreichende Standardisierung ebenso hilfreich wie eine Optimierung der bestehenden Sicherheitssysteme. Unternehmensintern sollten die Verantwortlichkeiten klarer strukturiert und definiert werden. Auf Seite der Behörden gibt es noch regionale Unterschiede bei Prüfungen. Auch hier würde eine aktive Kommunikation der zuständigen Aufsichtsbehörden bezüglich der Zuständigkeiten helfen.
„Die Studie lässt einen sehr uneinheitlichen Umgang mit der Geldwäscheproblematik erkennen – aber auch ein allmähliches Umdenken. Inzwischen gibt es umfassende Konzepte, jedoch besteht eindeutiger Nachholbedarf vor allem bei internen Sicherungsmaßnahmen. Geldwäscher haben hier noch zu leichtes Spiel. Um ihnen das Geschäft zu erschweren, sollte der Güterhandel Geldwäsche zu einem Compliance-Thema machen und Sicherheitsmechanismen systematisch modifizieren“, schließt Uwe Heim, Partner Corporate Finance bei Deloitte.