Bezugsberechtigte können Familienmitglieder sein, aber auch Freunde oder juristische Personen wie Stiftungen, Vereine oder Kirchen. „Versicherungen können dem Wunsch des Verstorbenen jedoch nur entsprechen, wenn das Bezugsrecht klar festgelegt ist“, sagt Rita Jakli, Leiterin des Infocenters der R+V Versicherung. „Oft steckt der Teufel im Detail. Damit aus dem Todesfall kein Streitfall wird, sollte der Begünstigte deshalb eindeutig identifizierbar sein.“
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten in seinem Lebensversicherungsvertrag jederzeit ändern – und das so oft er will. Wichtig: „Klare Formulierungen vermeiden spätere Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten“, so R+V-Expertin Jakli. Wer sicherstellen will, dass keine ehemaligen Partner berücksichtigt werden, sollte Formulierungen wie „Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes“ wählen. Wenn nämlich im Bezugsrecht nur „Ehegatte“ steht, ist das laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Partner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – und der bleibt es auch nach Scheidung und erneuter Heirat. Komplett ausgeschlossen sind Missverständnisse, wenn der Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte mit vollem Namen, Adresse und Geburtsdatum nennt.