Außerdem würde der Patient merken, wenn Leistungen doppelt abgerechnet würden – und er sähe, welche Leistungen die Kassen tatsächlich bezahlten und welche nicht.
Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Bundesverband beklagt, dass Ärzte im Bereich der Selbstzahler-Leistungen einzelne (Teil-)Leistungen doppelt abrechnen würden, einmal mit der Kasse und einmal mit dem Patienten, und fordert eine gesetzlich vorgeschriebene Bedenkzeit. Denn die Patienten wüssten oft nicht, welche Leistungen die Kassen bezahlten, so die Begründung. Dietrich betont: „Das intransparente Sachleistungssystem verursacht ja quasi eine Verblindung der Patienten. Deshalb liegt die Lösung des Problems auf der Hand: Der Patient bekommt eine Rechnung.“
Die Forderung nach einer Bedenkzeit sei allerdings nicht im Interesse der Patienten und zudem überflüssig: „Erstens hat der Patient immer das Recht, zunächst darüber nachzudenken, bevor er sich für eine Wahlleistung entscheidet. Zweitens sind die meisten Patienten dankbar, wenn diese Leistung sofort erbracht werden kann und sie nicht einen zweiten Termin benötigen – abgesehen davon, dass die Wartezimmer in den Arztpraxen dann noch voller wären. Drittens trifft der mündige Bürger jeden Tag Ad-hoc-Entscheidungen, etwa im Konsumbereich. Und da geht es auch um größere Geldbeträge als die in der Regel niedrigen zweistelligen Beträge für medizinische Wahlleistungen.“
Auch die Kritik an bestimmten Wahlleistungen weist FÄ-Chef Dietrich zurück. So hatte etwa die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kürzlich verlauten lassen, bei der Hautkrebsvorsorge sei eine Auflichtmikroskopie überflüssig. Für Dietrich, selbst Dermatologe, ist das ein völlig unsachgemäßer Umgang mit dem Thema. „Wenn Patienten abgeraten wird, eine Auflichtmikroskopie machen zu lassen, ist das verantwortungslos. Das schadet vielen Patienten, vor allem jenen mit hohem Hautkrebsrisiko, weil bösartige Tumoren eventuell übersehen oder erst später erkannt werden.“ Die Verbraucherzentrale leiste hier eine grobe Fehlberatung und fordere vom Arzt ein Verlassen von Fachstandard und Sorgfaltspflicht.