Im Gegensatz zu der Zeit vor der Regulierung müssen sich die die laufenden Vergütungen bei AIF am Nettoinventarwert des betreffenden Fonds orientieren (Net Asset Value – NAV) und nicht mehr am nominalen (und konstanten) Eigenkapital. Geleistete Auszahlungen dürfen innerhalb bestimmter Grenzen zur Bemessung herangezogen werden. Das ist eigentlich eine gute Sache. Wenn der Fonds gut läuft und das Management einen hohen NAV und/ oder Auszahlungen erzielt, erfolgt die Belohnung durch beträchtliche Bonifikation. In der Praxis stellt sich dies jedoch anders dar: der NAV schwankt und seine Entwicklung ist unkalkulierbar- so enthalten die meisten Anlagebedingungen Gebühren „bis zu“ einer bestimmten Höhe. Das ist für Investoren weniger angenehm, da dessen Höhe die Rendite des Fonds beeinträchtigen würde, wenn durch die KVG die Möglichkeiten bei normalem Verlauf des NAV voll genutzt werden würden.
Die KVGs können durch die „bis zu“-Klauseln ihre Vergütung nach eigenem Ermessen bestimmen. Anleger müssen darauf zählen, dass sie hier zu den Guten gehören und aus freien Stücken auf Geld verzichten. Doch ist das realistisch?
Es läuft auf zwei Fragen für die Anleger hinaus, denen dringend zu raten ist, sich die Kostenklauseln genau anzusehen: Welche Folgen hat es für meine Investition, wenn die KVG ihren Aktionsradius voll ausnutzt? Und: in welchem Maße vertraue ich der KVG, dass sie es nicht tut?