Wirtschaft

EuG urteilte über europarechtswidriges EEG Das EuG bestätigte die Rechtsansicht, dass das EEG gegen geltendes Europarecht verstößt

Am 10.05.2016 urteilte das EuG, dass es sich beim EEG ab der Novellierung 2012 um eine europarechtswidrige Beihilfe handelt. Die Gründe dafür sind mannigfaltig und wurden schon im Februar 2016 durch ...

Care-Energy im Rahmen der e-World – der Leitmesse der Energiewirtschaft – ausführlich analysiert und durch eine rechtswissenschaftliche Analyse der Humboldt Universität Berlin, verfasst durch Prof. Dr. Schwintowski, belegt. Ebenso im Februar fand dazu eine Pressekonferenz in der Humboldt Universität statt, wo interessierten Pressevertretern diese Thematik nochmals erörtert wurde.

„Das Urteil ist bahnbrechend und richtungsweisend“, so Martin Richard Kristek, „und bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass das EEG in den Fassungen 2012 ff. sowohl europarechts-, als auch verfassungswidrig ist“.

Care-Energy vertritt den Standpunkt, dass damit klar bewiesen und bestätigt wurde, dass der Kunde unerlaubt zur Kasse gebeten wurde und dass die durch die Versorger erhobene EEG-Umlage unverzüglich an die Verbraucher wieder rückzuzahlen ist. Von 2012 beginnend, würden demnach rund 80 Mrd. Euro wieder an die Energieverbraucher rückerstattet werden müssen. Die EEG-Umlage beträgt derzeit rund 25% der Stromkosten, welche ein Haushalt bezahlen muss.

„Ob die Versorger diese Gelder von deren Übertragungsnetzbetreibern, welche diese vorgeschrieben haben, ebenso zurückerstattet bekommen werden, bleibt dahingestellt, kann jedoch nicht das Problem des Kunden sein“, so Martin Richard Kristek, CEO und Gründer von Care-Energy.

Ebenso bleibt für vermittelnde Handelsverteter, Onlinedienste und Distributionen das Risiko bestehen, ob sich deren Kunden an diesen schadlos halten werden. Der Umstand, dass die EEG-Umlage womöglich auf rechtswidrigen Beinen steht, war schon alleine wegen der anhaltenden Diskussionen klar und bekannt und so hätten jene nun betroffenen Betriebe entsprechende Rücklagen bilden müssen, oder aber die EEG-Zahlungen an deren Übertragungsnetzbetreiber entsprechend mit Vorbehalt und Besicherung leisten sollen. Ein Risiko, welches jeder Kaufmann für sich einschätzen sollte.

Verbraucher mit einer rechtswidrigen Umlage zu belasten, ist in jedem Fall nicht statthaft.

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