Versicherungen

Ärger mit der D&O-Versicherung BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Läuft im Unternehmen etwas schief, sind Manager längst nicht mehr unantastbar. Die Frage nach ihrer Haftung wird offen gestellt und dann kommt die D&O-Versicherung ins Spiel.

Quelle: BGH Foto von Stephan Baumann

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Leitende Organe eines Unternehmens wie Aufsichtsräte, Vorstände oder Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung. Sie sollen dafür sorgen, dass das Geschäft floriert und die Arbeitsplätze erhalten werden. Läuft etwas schief, wird die Frage nach dem Schuldigen und damit auch nach der Haftung laut. Nicht nur intern, sondern auch in der Öffentlichkeit geraten die Führungskräfte in den Fokus. Um das Risiko ihrer persönlichen Haftung abzufedern, schließen die meisten Unternehmen eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) für ihre Manager ab.

Tritt der Schadensfall dann tatsächlich ein, kann es zum Streit mit dem Versicherer kommen, wenn dieser sich nicht in der Zahlungsverpflichtung sieht. Ein Grund dafür: Die versicherten Manager treten ihren Anspruch gegen die Versicherung häufig direkt an das Unternehmen ab. Diese Vorgehensweise stellen viele Versicherer in Frage. Sie argumentieren, dass die Unternehmen ihre Führungskräfte tatsächlich überhaupt nicht in Anspruch nehmen möchten, sondern nur den Versicherungsfall auslösen wollen.

Der BGH hat die Rechte der Versicherten in diesen Fällen mit zwei Urteilen vom 13. April 2016 gestärkt (Az.: IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14). Konkret wurden in beiden Fällen die Führungskräfte wegen Pflichtverletzung von ihren Arbeitgebern in Anspruch genommen. Diese traten ihre Ansprüche gegen die D&O-Versicherung wiederum direkt an die Unternehmen ab, sodass diese ihre Forderungen direkt gegen die Versicherer geltend machen konnten. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs auch an Dritte möglich sei.

Zahlen wollten die Versicherungsunternehmen allerdings nicht, da es den Unternehmen an der ernsthaften Absicht mangele, ihre Manager auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Diese „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme sei auch gar nicht nötig, entschied der BGH. Denn sie stelle kein Tatbestandsmerkmal für den Eintritt des Versicherungsfalls dar. Auch als Versicherungsnehmer könne das Unternehmen geschädigter Dritter sein, sodass der Freistellungsanspruch an sie abgetreten werden könne.

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