Sachwerte / Immobilien

Trügerische Sicherheit

Als bizarre Folge des Kleinanlegerschutzgesetzes erfährt das Anlagevehikel, das die Interessen des Anlegers am weitesten hinten anstellt, derzeit die allergrößte Aufmerksamkeit. Beispiel Crowdinvesting, wo man mit Kleinstbeträgen Immobilienprojektentwicklungen ein nachrangiges Darlehen gibt.

 

Es ist das letzte noch nicht regulierte Vehikel, solange die einzusammelnden Beträge die 2,5-Millionen-Euro-Grenze nicht überschreiten.

Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist seit 2004 durch die insolvenzverhindernde Funktion des Rangrücktritts verschärft. Davor reichte die Vertragsformulierung aus, dass der Nachranggläubiger erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger dran ist, jetzt gilt, dass der Nachranggläubiger solange keinen Anspruch auf sein Geld geltend machen kann, solange die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Darlehensverträge, die diese Verschärfung nicht berücksichtigen, setzen den Darlehensnehmer dem aufsichtsrechtlichen Verdacht aus, erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft zu betreiben.

Anbieter von Crowdinvesting stecken in einem Dilemma: Sie wollen die extrem nachteilige Gläubigerposition mit der Gestellung von Sicherheiten verbessern, riskieren damit aber regelmäßig, ins Einlagengeschäft zu rutschen. Die Sicherheit, die ein Treuhänder oder ein externer Zahlungsabwickler mitbringen, erschöpft sich darin, dass eine zusätzliche Kontrollinstanz beispielsweise die Einhaltung von Auszahlungsbedingungen sicherstellt.

Formuliert der Anbieter eine unbedingte Sicherheit, bekommt er Schwierigkeiten mit der Bafin, stellt er sie hinter die Bedingung des qualifizierten Rangrücktritts, taugt sie eigentlich nur bei vertragswidrigem Verhalten des Darlehensnehmers. Behauptet ein Anbieter, er habe den Königsweg dazwischen gefunden, dann achten Sie genau darauf, wie er ihn im Darlehensvertrag darstellt. (Red.)

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