Allgemein

Welche Qualifikation braucht der Fondsvermittler ab 2013?

Die Regulierung der Kapitalanlageberatung und -vermittlung geht auf die Zielgerade. Ende November soll der Bundesrat die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung – kurz FinVermV –beschließen. Damit könnte die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung (Investmentfonds, Geschlossene Fonds, sonstige Beteiligungen) ab Januar 2013 in Kraft treten. Betroffen sind alle Vermittler und Berater von Kapitalanlagen mit eigener Gewerbeerlaubnis.

Zur Zeit ist der Gesetzgeber dabei, endlich Klarheit zu schaffen: Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen. Dafür wird das Versicherungsvermittlerregister beim DIHK entsprechend erweitert. Sie ist nur zu erhalten, wenn

  • geordnete Vermögensverhältnisse sowie ein guter Leumund,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung und
  • ein Sachkundenachweis (IHK-Prüfung)

 

vorliegen. Jedem Versicherungsvermittler sind diese grundsätzlichen Regeln seit Mai 2007 für die Versicherungsvermittlung bereits bekannt.

Was ist neu?

Die interessanten Detailregelungen sind weniger im Gesetz zu finden. Sie werden vielmehr in einer Verordnung geregelt, die zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium abgestimmt wurde: der „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ (FinVermv). Diese Verordnung regelt nämlich die Details zur Sachkundeprüfung, Vermögensschadenshaftpflicht und zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Im Gegensatz zum Gesetz wird es hier konkret.

1. Teilerlaubnisse möglich

Im neuen §34f der Gewerbeordnung wird die Vermittlung in drei Bereiche unterteilt:

  • Investmentfonds
  • Anteile an Geschlossenen Fonds (KG-Fonds)
  • Sonstige Vermögensanlagen1 und Genossenschaftsanteile

Jeder Vermittler kann nun für sich entscheiden, für welchen Teilbereich oder für welche Kombination von Teilbereichen er eine Erlaubnis beantragt. Entsprechend müssen dann VSH-Deckungen und Sachkundeprüfungen nachgewiesen werden.

2. Die Sachkundeprüfung

Hier wird der Sachkundeprüfungsfamilie ein neues Mitglied beschert: Die Prüfung „Finanzanlagenfachfrau/-mann (IHK)“ erblickt höchstwahrscheinlich ab 2013 das Licht der Welt.

Diese Sachkundeprüfung wird in einen allgemeinen Teil und eine Spezialisierung aufgeteilt werden. Die Spezialisierung ergibt sich aus mindestens einem der eben genannten drei Teilbereiche, für die eine Erlaubnis beantragt werden soll. Wer also nur Investmentfonds vermittelt, braucht auch nur die Spezialisierungsprüfung „Investmentfonds“. Wer Investmentfonds und Geschlossene Fonds vermitteln möchte, braucht beide Spezialisierungsprüfungen usw.. Ausnahme „Sonstige Vermögensanlagen“: für diese Erlaubniserteilung werden die Spezialisierungsprüfungen sonstige Vermögensanlagen sowie Geschlossene Fonds benötigt.

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