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MiFID II – Neue Regeln für Depotbanken wirken sich auf Vermittler aus

Fondsplattformen - Depotbanken - unterliegen seit dem 03. Januar 2018 vollumfänglich den neuen Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). ebase empfindet die von Vermittlerverbänden geübte und inzwischen von den Medien breit publizierte Kritik an den diesbezüglichen Zusatzvereinbarungen in weiten Teilen als unberechtigt.

Zusammenarbeit

 

Auch wenn die angepasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die regeln wird, welche Pflichten auf freie Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) im Rahmen der MiFID-II-Umsetzung zukommen, bisher noch nicht einmal im Entwurf vorliegt, haben bereits die seit Beginn diesen Jahres für die Depotbanken geltenden neuen Vorschriften Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Banken und Vermittlern und zwingen die Partner, bei manchen Themen noch enger zusammenzuarbeiten. Insbesondere Vermittlerpools sind auch aufgrund der Vielschichtigkeit ihres Geschäftsmodells aufgefordert, hier konstruktiv mitzuwirken.

Pflichten von Depotbanken und Vermittlern vertraglich abstimmen

Obwohl die Depotbanken keine Anlageberatung oder -vermittlung betreiben, sondern ihr Dienstleistungsangebot sich auf die Depotführung und die Abwicklung von Geschäften im reinen Ausführungsgeschäft (execution only) oder bei komplexen Fonds im beratungsfreien Geschäft beschränkt, müssen die Depotbanken beispielsweise auch die neuen Anforderungen der MiFID II zur Kostentransparenz und zur Product Governance vollumfänglich beachten.

Um sicherzustellen, dass durch die MiFID II von den Depotbanken neu geforderte Kundeninformationen auch beim Endkunden ankommen, müssen die Banken insoweit die Vermittler, die im direkten Kontakt mit den Endkunden stehen, vertraglich in die Pflicht nehmen.

Kontrolle über Zuwendungen

Gemäß den neuen Vorgaben der MiFID II müssen die Depotbanken nachweisen können, dass jegliche von ihnen an Dritte (Vermittler etc.) gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Die Gewährung fortlaufender Vertriebsprovisionen durch die Depotbanken an die Vermittler ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Provisionszahlungen auch eine fortlaufende Qualitätsverbesserung für den Kunden gegenübersteht.

Nach dem aktuellen Stand der neuen Anforderungen an das Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis, welches von jeder Depotbank zu führen ist, müssen die Banken für sämtliche gewährten Zuwendungen angeben, wie diese die Qualität, bezogen auf die für den betreffenden Kunden jeweils erbrachte Wertpapierdienstleistung, verbessern. Da ausschließlich die Vermittler wissen, wie die erhaltenen Zuwendungen tatsächlich verwendet werden, müssen die Depotbanken diesen gewisse Nachweispflichten vertraglich auferlegen.

Neue Pflicht zur Zielmarktprüfung

Der Vertrieb von Finanzinstrumenten außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes ist nach den neuen Regelungen der MiFID II in Einzelfällen grundsätzlich möglich. Allerdings erfordert der Vertrieb außerhalb des Zielmarkts einen hohen Abstimmungsbedarf zwischen Depotbanken und Vermittlern, die als Vertreiber beide zur Zielmarktprüfung verpflichtet sind. Voneinander abweichende Ergebnisse der Zielmarktprüfung sollten hier im Interesse der Endkunden unbedingt vermieden werden.

Verkäufe außerhalb des Zielmarkts sind zudem an den Hersteller zurück zu melden (Ausnahme Verkäufe außerhalb des Zielmarkts im Rahmen Anlageberatung auf Portfoliobasis), was einen zusätzlichen Dokumentationsaufwand erfordert. Schließlich birgt ein Vertrieb außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes auch noch nicht abschätzbare zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Konstruktive Haltung als Ausgangspunkt der weiteren Entwicklung

ebase bedauert die aufgrund der öffentlich wirksam verbreiteten Kritik an den Zusatzvereinbarungen zu beobachtende Haltung einiger weniger Partner, die Vertragsergänzungen pauschal abzulehnen. Auch die Idee einer kollektiv zu erarbeitenden Lösung über die Ebene der Verbände als Interessensvertreter der Vermittler auf der einen Seite und der einzelnen Depotbanken auf der anderen Seite hält ebase für nicht zielführend.

Auch wenn der Gesetzgeber noch offene Punkte schließen muss, müssen die laufenden Geschäfte in dem arbeitsteiligen Prozess zwischen Vermittler und Depotbank den jeweiligen aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten entsprechend abgewickelt werden. Beide Seiten sollten somit konstruktiv und vorausschauend mit der durch den Gesetzgeber verursachten unklaren Situation umgehen und zukunftsorientierte Lösungen anstreben.

(ebase)

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