Wo können sich Berater zum Thema MiFID II informieren und wie können sie überprüfen, ob sie die neuen Regelungen eingehalten haben? Was droht Ihnen für eine Strafe bei einem Fehler?
Um diese Fragen zu beantworten sollte man zunächst wissen, in welcher Rolle der Berater tätig ist. Geht es darum, dass der Berater für ein durch die BaFin lizenziertes und den Anforderungen des WpHG unterliegendes Finanzdienstleistungsinstitut bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, sollte er an einen Ansprechpartner der BaFin sich wenden oder ggf. an den regelmäßig stattfindenden Informationsveranstaltungen der BaFin teilnehmen. Die BaFin räumt auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit ein, auf elektronischem Wege Fragen (und idealerweise damit verbundene Lösungsvorschläge) einzureichen. Das findet man unter folgender Webseite.
https://www.bafin.de/DE/Internationales/MiFID/mifid_mifir_artikel.html.
Da die BaFin in den gesetzgeberischen und aufsichtsbehördlichen Umsetzungsprozessen direkt eingebunden ist, darf man grundsätzlich mit entsprechend informierten und eingearbeiteten Gesprächspartnern rechnen. Für konkrete und detaillierte Ratschläge für die Umsetzung in einem bestimmten Institut sollte man sich eher an einem erfahrenen Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer wenden.
Ist der Berater als Finanzanlagenvermittler im Rahmen der GewO bzw. FinVermV tätig, gilt das vorstehend Gesagte grundsätzlich entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass man sich mit den betreffenden Ansprechpartnern bei der zuständigen Gewerbeaufsicht bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) in Kontakt zu setzen hätte. Angesichts der unterschiedlichen Geschwindigkeit der Umsetzung der neuen europäischen Regeln und mit Blick auf die bei diesen Stellen verfügbaren Ressourcen kann man realistischerweise keine große Hilfestellung erwarten.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann man kompetente Ansprechpartner sicherlich auch bei den jeweiligen Branchenverbänden finden. Berufliche Organisationen, die eigenen Vertrags-, Vertriebs-, Netzwerk- oder Verbundpartnern sowie professionelle Informationslieferanten, können den Berater auch helfen.
Die Einhaltung der neuen Regelungen wird seit Anfang 2018 von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder Gewerbeaufsicht bzw. IHK) überwacht. Außerdem muss man natürlich auch an die Tätigkeiten externer Prüfer gemäß WpHG oder FinVermV in Bezug auf den betreffenden Zeitraum denken.
Sollte der Berater die Umsetzung der Anforderungen nicht folgen, kommt grundsätzlich das übliche Instrumentarium der betreffenden Aufsichtsbehörde zum Tragen.Wenn man von schlimmeren Sanktionen wie personen- oder erlaubnisbezogenen Maßnahmen einmal absieht, kommt insbesondere der künftig relevante Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldkatalog zum Tragen. Während es für den Geltungsbereich der GewO bzw. FinVermV derzeit noch an Anhaltspunkten für dessen künftige Gestalt und etwaige verschärfende Änderungen fehlt, bekommt man bei der Lektüre des vorliegenden Regierungsentwurfs des 2. FiMaNoG eine recht konkrete Vorstellung davon, wohin die Reise im Rahmen des WpHG gehen wird. Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro, ggf. auch noch darüber hinaus in einer Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes bei juristischen Personen bzw. bis zum Zweifachen eines aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, dürfen verhängt werden. Zur Zeit reicht der Bußgeldrahmen im Falle eines Verstoßes gegen eine Vorschrift, je nach Verstoß, grundsätzlich maximal bis zu 50 000 Euro, bis zu 100 000 Euro oder bis zu 200 000 Euro. Hinzu kommt schließlich noch, dass die BaFin verhängte Maßnahmen oder Sanktionen künftig auch auf ihrer Website bekannt machen muss, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen.
Isabelle Hägewald, Mein Geld