Es ist auch nicht besonders empfehlenswert auf das sogenannte Antragspflichtverhältnis nach Paragraf 28 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zu setzen, bei dem der Mitarbeiter freiwillig in der deutschen Arbeitslosenversicherung verbleibt. Warum diese Empfehlung? „Ganz einfach, weil der Entsandte im schlechtesten Fall, also bei einer Arbeitslosigkeit während des Auslandsaufenthaltes oder danach in der Regel deutlich schlechter gestellt ist“, sagt Claus-Helge Groß, Firmenkundenberater Soziale Absicherung bei der auf Global-Mobility-Services spezialisierten BDAE Gruppe. „Konkret bedeutet dies, dass das Arbeitslosengeld geringer ausfällt als der tatsächliche Anspruch. Und das wiederum kann Haftungsansprüche gegenüber dem entsendenden Unternehmen nach sich ziehen.“
Rückkehrklausel im Arbeitsvertrag nicht ausreichend
Bei vielen Auslandsentsendungen ist es Unternehmen aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht möglich, ihre Mitarbeiter im deutschen Sozialversicherungssystem zu belassen. Das Problem: Insbesondere in der wichtigen Absicherungssäule der Arbeitslosenversicherung möchten deutsche Expats weiterhin in dem ihnen vertrauten und sicheren System verbleiben. Da viele Unternehmen aufgrund des kostenintensiven Prozesses der Entsendung unter enormen Druck stehen, folgen sie oftmals der Empfehlung zahlreicher arbeitsrechtlicher Berater, eine Rückkehrklausel in den Entsendevertrag des Expats zu integrieren. Diese Rückkehrklausel garantiert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ausland die Weiterbeschäftigung beispielsweise im Betrieb in Deutschland. Somit wird dem Mitarbeiter versprochen, dass er bei Rückkehr nicht arbeitslos werden kann. Zudem suggeriert dieses Verfahren, dass Unternehmen sich die Arbeitslosenbeiträge in der deutschen Sozialversicherung sparen.
„Doch auch dieses Vorgehen kann sich als Haftungsfalle entpuppen. Denn der juristische Kniff verspricht dem Mitarbeiter lediglich, nach seiner Auslandsbeschäftigung wieder eine Beschäftigung im vorherigen Betrieb aufzunehmen“, erläutert BDAE-Experte Groß. Garantiert wird also, dass der Mitarbeiter ein Gehalt bezieht. Von diesem werden seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Was diese Klausel jedoch keinesfalls garantieren kann, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes nach seiner Rückkehr. Der Grund dafür: Nach 12 Monaten Auslandsaufenthalt und Verlassen der deutschen Sozialversicherung verliert ein Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) prüft hierbei nämlich die sogenannte Anwartschaftszeit. Diese ist eine Voraussetzung für die Zustimmung der Leistungsberechtigung und bedeutet, dass eine Person nur dann einen Leistungsanspruch besitzt, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Im schlimmsten Fall droht Hartz IV
Wer jedoch während des Auslandsaufenthalts seinen Job kündigt oder aus unterschiedlichen Gründen entlassen wird, ist somit schlechter gestellt als wenn er in Deutschland verblieben wäre. Wie heikel diese Situation in Sachen Haftung für den Arbeitgeber sein kann, zeigt folgendes Beispiel:
Einem kinderlosen Mitarbeiter (Steuerklasse III) mit Ehefrau, dessen Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze von 6.200 Euro (2016) liegt, stehen monatlich 2.267,40 Euro zuzüglich der Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu. Die Höhe der Kosten einer Leistungsberechtigung von bis zu 12 Monaten ist schnell ersichtlich. Sie betragen ganze 27.208,80 Euro. Ähnlich verhält es sich, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Auslandseinsatzes in das alte Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt. Er erhält zwar ein Gehalt, hat aber die Leistungsberechtigung auf Arbeitslosenunterstützung verwirkt und muss in den ersten 12 Monaten seinen Leistungsanspruch in Deutschland zunächst wieder aufbauen. „Wird er in dieser Zeit gekündigt oder verliert seinen Arbeitsplatz beispielsweise aufgrund einer Firmenkonsolidierung oder einer globalen Wirtschaftskrise, steht Ihm kein ALG I zu und er rutscht automatisch in Hartz IV ab“, resümiert Groß.
Private Arbeitslosenversicherung Expat Job mindert Haftungsrisiken
Seit nunmehr über 15 Jahren bietet die BDAE Gruppe Unternehmen die Möglichkeit, ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter mithilfe einer privaten Absicherung gegen das Risiko des Arbeitsplatzverlustes zu versichern. Damit können diese ihren entsandten Arbeitnehmern einen gleichwertigen Schutz auf dem Niveau der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stellen. Nun hat die BDAE Gruppe die Leistungen der Auslandsversicherung EXPAT JOB verbessert:
- Das höchstversicherbare Alter wurde von 60 auf 67 Jahre erhöht.
- Die maximal zu vereinbarende Versicherungssumme wurde von 2.900 Euro auf 300 Euro pro Monat angehoben.
- Bei der sofortigen Rückkehr nach Deutschland besteht eine kostenfreie Nachversicherungszeit von 12 Monaten.
Die vollständigen Versicherungsbedingungen zum Tarif EXPAT JOB sowie weitere Informationen zu dem Tarif finden Interessierte online unter folgendem Link: https://www.bdae.com/geschaeftskunden/arbeitslosenversicherung-expat-job
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit bei Auslandsentsendungen finden Sie in diesem kostenfreien Dossier: http://bit.ly/2Byp49n