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Wie neutral müssen Lehrer sein?   

ARAG Experten über politische und religiöse Überzeugungen bei Pädagogen

Alexas_Fotos / Pixabay

Für Lehrer gilt im Klassenzimmer politische Neutralität. Parteienwerbung im Wahlkampf ist tabu. Um religiöse Bekundungen in Form von Kopftuch, Kippa oder Kettchen mit Kreuz-Anhänger wird stetig gerungen. Dabei haben auch Lehrer eine eigene Meinung – und das dürfen sie natürlich auch. Welche Meinungsäußerungen allerdings im Unterricht noch erlaubt sind und welche nicht einmal in der Freizeit, ist oft eine Gratwanderung. ARAG Experten geben Auskunft.

Was ist im Unterricht erlaubt?

Auch Lehrer haben natürlich eine politische Meinung. Diese müssen sie den Schülern auch gar nicht verschweigen. Sie sind allerdings zu einer ausgewogenen Darstellung verpflichtet, müssen also auch die Gegenargumente deutlich machen.

Was ist verboten?

Werbung für Parteien ist streng verboten! Wenn ein Lehrer beispielsweise im Unterricht Wahlflyer für seine Partei verteilt, wäre das ein Kündigungsgrund. Dabei ist es völlig unerheblich, für wen der der Pädagoge wirbt. Sind die Lehrer verbeamtet, sind sie darüber hinaus auch in ihrer Freizeit bei politischer Betätigung zur Mäßigung verpflichtet. Das klappt nicht immer problemlos. Das beste und populärste Beispiel: Björn Höcke. Der AfD-Politiker ist im Bundesland Hessen als Lehrer verbeamtet. Solange er im thüringischen Landtag sitzt, ist er beurlaubt. Da er aber in der Vergangenheit durch zahlreiche rechtslastige, rassistische und hetzerische Äußerungen auffiel, versucht die hessische Landesregierung zu verhindern, dass Höcke in Zukunft wieder an einer Schule unterrichtet.

Schwieriger ist es, Lehrer loszuwerden, die keine Beamten sind. Doch auch Angestellte im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. So steht es im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Lehrern steht es also nicht völlig frei, in ihrer Freizeit zu tun und zu äußern, was sie wollen, so ARAG Experten. Eine pauschale Aussage, wann die Grenze überschritten wird, ist jedoch nicht möglich. Es kommt immer – wie so oft – auf den Einzelfall an. Wer allerdings, wie die sogenannten „Reichsbürger“, das Grundgesetz nicht als unsere Verfassung anerkennt oder die systematische Tötung von Juden im Dritten Reich leugnet, disqualifiziert sich eindeutig als Vorbild und Lehrer für unsere Jugend.

Das Kreuz mit dem Kreuz

Theoretisch gelten die Regeln sowohl für politische als auch religiöse Meinungsäußerungen. Allerdings geht jedes deutsche Bundesland anders mit der Frage um, welche religiös begründeten Kleidungsstücke als Werbung für eine bestimmte Weltanschauung gewertet werden. In Berlin gibt es beispielsweise das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005, meist als Neutralitätsgesetz bezeichnet. Die Regelung verbietet religiöse Symbole wie Kopftücher, Kreuze oder Kippas an öffentlichen Schulen. Dabei entspricht ein pauschales Kopftuch-Verbot laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht dem Grundgesetz. Anders als der Berliner Senat hat der NRW-Landtag daraus Konsequenzen gezogen und ein vorher bestehendes Verbot wieder gekippt.

Was Eltern tun können, wenn Vorwürfe laut werden

Vorwürfe gegen Lehrer bleiben oft lange unter Verschluss, weil Schulleiter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie dürfen sich also nicht einfach an die Öffentlichkeit oder die Politik wenden, wenn sich Eltern oder Schüler über einen Lehrer beschweren. Nachfolgend ein paar Tipps, wie Eltern vorgehen sollten, wenn der Verdacht besteht, dass ein Lehrer seiner Verpflichtung zur Neutralität nicht nachkommt.

  • Zuerst mit dem Lehrer sprechen! Dabei sollte man auf jeden Fall zu zweit sein, damit es einen weiteren Zeugen gibt. ARAG Experten raten, sich dazu an den Vertrauenslehrer zu wenden.
  • Erst wenn sich der Verdacht erhärtet oder der Lehrer sich uneinsichtig zeigt, sollten Eltern Kontakt mit der Schulleitung, dem Elternbeirat und der Kultusbehörde aufnehmen.
  • Wichtig: Alles ganz genau dokumentieren! E-Mails oder Kopien eines Briefwechsels aufbewahren und nach Telefonaten ein Protokoll anfertigen.

(ARAG)

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