Hohe Benzinpreise und bedenkliche Schadstoffbelastungen in unseren Städten lassen Autofahrer nach Alternativen suchen. Neben dem öffentlichen Nahverkehr bietet sich für Berufspendler die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell und flexibel unterwegs und die gemeinsame Fahrt verspricht Geselligkeit. ARAG Experten sagen, was zu beachten ist.
Es entsteht eine GbR
Bei allen Vorteilen sollte der jeweilige Fahrer sich auch der Risiken bewusst sein. Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich und es werden sowohl Rechte als auch Pflichten begründet. Kann ein vereinbarter Termin z. B. nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten (z. B. weil man am Montag mal „blau“ machen möchte), setzt sich der Fahrer auch Schadensersatzansprüchen (z. B. Erstattung von Taxikosten) aus. Um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden, sollten alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten ARAG Experten.
Wer haftet bei einem Unfall?
Häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte. Fahrer bzw. Halter haften aber laut ARAG Experten auch bei unentgeltlicher Mitnahme eines Fahrgastes für einen schuldhaft verursachten Schaden. Die Halterhaftung geht sogar noch weiter und erfasst auch unverschuldet verursachte Schäden. Diese werden zwar überwiegend durch Versicherungsleistungen, meist der Kfz-Haftpflichtversicherung, gedeckt. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar, die nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen. Ohne Versicherungsschutz haften Fahrer bzw. Halter persönlich mit dem Privatvermögen. Es ist daher zu empfehlen, für diese Fälle die Haftung so weit wie möglich einzuschränken bzw. auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden.
Die Rechnung muss stimmen
Soll eine Kostenteilung vereinbart werden, dann muss man bei der Festsetzung der Höhe darauf achten, dass man nicht in den gewerblichen Bereich vordringt. Die Beträge dürfen weder kostendeckend sein, d.h. der Fahrer muss für seinen Anteil selbst aufkommen, noch darüber hinausgehen. Andernfalls müsste der Fahrer z. B. noch ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein erlangen.
Wie man einen Kilometerpreis ausrechnet
Zur Ermittlung des Preises sollten die auf sechs Jahre zu verteilende Abschreibung, Spritverbrauch, Wartungskosten und Versicherung zusammengerechnet und durch die Jahresfahrleistung geteilt werden. Der so ermittelte Kilometerpreis ist dann durch die Personenzahl der Fahrgemeinschaft inkl. des Fahrers zu teilen.
Rechenbeispiel:
Fahrzeugwert 24.000 Euro; Wartungskosten im Jahr 500 Euro; Versicherungskosten im Jahr 800 Euro; Verbrauch sieben Liter Super E10 auf 100 km; Preis 1,37 Euro pro Liter; Jahreslaufleistung 20.000 km. Fahrgemeinschaft besteht aus insgesamt vier Personen. Zusammenzurechnen sind: 4.000 Euro (24.000 Euro: 6 Jahre) + 500 Euro + 800 Euro + 1.918 Euro (Bezingesamtkosten pro Jahr bei 20.000 km) = 7.218 Euro. Diese sind dann durch die Jahreslaufleistung von 20.000 km zu teilen, was 36,0 Cent pro km ergibt. Da zur Fahrgemeinschaft vier Personen gehören, hat jede Person einen Viertel, damit 9 Cent pro km zu zahlen.
(ARAG)