+++ Keine fristlose Kündigung wegen Straftat +++
Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt laut ARAG nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall gab das Gericht dem wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilten Mitarbeiters eines Chemieunternehmens Recht, der sich gegen seine sofortige Kündigung gewandt hatte (LAG Düsseldorf, Az.: 11 Sa 319/17).
+++ Automatisierte Email Antwort unzureichend +++
Google darf laut ARAG auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist.
Langfassungen:
Keine fristlose Kündigung wegen Straftat
Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt laut ARAG nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Im konkreten Fall war der Kläger seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich. Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn dieses die Eignung beziehungsweise Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei seien Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze habe sich die fristlose Kündigung im entschiedenen Fall aber als unwirksam erwiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der konkreten Arbeitsaufgabe des Mannes, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit so die ARAG Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 11 Sa 319/17).
Automatisierte Email Antwort unzureichend
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Vielmehr sind kommerzielle Betreiber von Webseiten nach dem Telemediengesetz verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben. Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als “toter Briefkasten“. Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: “Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die “gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien. Das Gericht war der Auffassung, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Die Richter stellten auch klar: Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann, so die ARAG Experten.
(ARAG)