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Der Rundfunkbeitrag ist rechtens – einmal!

ARAG Experten zum aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Life-Of-Pix / Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkündete am heutigen Vormittag das Urteil zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Demnach ist dieser grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Karlsruher Richter monierten in ihrem Urteil lediglich die Regelung für Zweitwohnungen. Da muss der Gesetzgeber laut ARAG Experten nachbessern.

Das Urteil

Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 pro Wohnung erhoben und ist nicht mehr wie die zuvor erhobene Gebühr an ein Empfangsgerät wie einen Fernseher gebunden. Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im vergangenen Jahr flossen knapp acht Milliarden Euro an ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Ausgestaltung des Beitrags von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Wohnung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist rechtens. So sind auch die von Unternehmen abzuführenden Beiträge mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte der Vizepräsident des BVerfG in seinen Ausführungen. Drei Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und die des Autovermieters Sixt waren damit überwiegend erfolglos. Unternehmen bezahlen für jede Filiale einen Beitrag, dessen Höhe von der Beschäftigtenzahl abhängig ist. Auch für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge muss weiterhin ein Rundfunkbeitrag abgeführt werden. Das BVerfG monierte in dem aktuellen Urteil lediglich die Regelung für Zweitwohnungen.

Was wird sich ändern?

Bisher musste für jede Wohnung der Beitrag entrichtet werden. Die Karlsruher Richter kippten nun diese Regelung, nach der auch für Zweitwohnungen eine Rundfunkgebühr gezahlt werden muss. Dadurch würden Menschen mit zwei Wohnungen zu stark benachteiligt. Inhaber mehrerer Wohnungen müssen somit künftig nur noch einen Beitrag zahlen. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Das Gesetz muss bis spätestens 30. Juni 2020 nachgebessert werden, so die Vorgabe der Richter.

(ARAG)

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