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Hausbrand – Wann zahlt die Versicherung?   

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über den Versicherungsschutz bei Bränden

Alexas_Fotos / Pixabay

Durch den ungewöhnlich heißen Sommer ist es in Deutschland überall trocken. Daran haben örtlich begrenzten Regenfälle kaum etwas geändert; die Schauer waren vielerorts in Deutschland nur der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein. Daher besteht auch weiterhin die Gefahr von Dürre-Bränden. Wer für den Schaden aufkommt, wenn etwas passiert, erläutert der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Herr Klingelhöfer, sind Mieter versichert, wenn das Wohnhaus abbrennt?

RA Tobias Klingelhöfer: Darum ist eine Hausratsversicherung so wichtig! Sie übernimmt die Schäden am Hausrat, wenn diese durch den Brand entstanden sind. Wenn Bewohner nach einem Brand vorerst nicht in ihr Haus oder in ihre Wohnung zurückkehren können, kommt die Hausratsversicherung in der Regel auch für anfallende Hotelkosten auf.

Was genau gehört denn zum „Hausrat“?

RA Tobias Klingelhöfer: Der Hausrat umfasst alle beweglichen Teile, die sich in einem Haus befinden. Stellen Sie sich vor, sie entfernen das Dach des Hauses und stellen es auf den Kopf. Alles was dann herausfällt, ist Hausrat.

Aber was ist mit dem Haus selbst, und den festen Installationen?

RA Tobias Klingelhöfer: Der Eigentümer sollte auf jeden Fall eine Gebäudeversicherung abgeschlossen haben, die auch Brandschäden abdeckt. Gehört ihm auch die Einrichtung des Hauses, zahlt seine Hausratversicherung. Beide Versicherungen sollte der Eigentümer unabhängig voneinander abschließen.

Gilt das bei allen Bränden?

RA Tobias Klingelhöfer: Das gilt bei allen Hausbränden, bei denen keinem Dritten die Brandursache zufällt oder dieser nicht ermittelt werden kann. Das ist in der Regel bei Waldbränden, die auf Wohngebäude übergreifen, der Fall. Wenn allerdings ein Dritter den Brand nachweislich verursacht hat, dann muss dieser auch für Schäden haften. Dann kommen auch Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht. Diese sind über die Haftpflichtversicherung des Verursachers gedeckt, wenn ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Hat die Brandursache also keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz?

RA Tobias Klingelhöfer: Die Brandursache hat beim Übergreifen des Feuers keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz. Anders ist es, wenn der Versicherte selbst den Brand auslöst. Dann ist entscheidend, welches konkrete Verschulden ihn trifft. Wenn ein Brand vorsätzlich vom Versicherungsnehmer gelegt wurde, erlischt sein Anspruch auf den Versicherungsschutz. Bei einem grob fahrlässig herbeigeführten Hausbrand kommt es darauf an, welche Regelung im Vertrag dazu getroffen ist.

Kann es passieren, dass Bewohner oder Eigentümer eines Hauses nach einem Brand leer ausgehen?

RA Tobias Klingelhöfer: Leider ja! Und zwar dann, wenn sie nicht versichert sind und kein Verursacher des Brandes ermittelt werden kann. Letzteres ist leider sehr häufig der Fall. Darum sind für Mieter Hausratversicherungen und für Eigentümer zusätzlich eine Gebäudeversicherung, die Brandschäden abdeckt, unerlässlich.

(ARAG)

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