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Ausgleichszahlung auch bei Streik von Passagierkontrollen

Den Passagieren eines annullierten Flugs kann auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden.

Lange Warteschlangen können zu Verspätungen führen

 

Der Kläger und seine Ehefrau buchten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht nahm an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen sei zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien könnten. Dies setze nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Die getroffenen Feststellungen trügen diese Annahme nicht, so der BGH weiter. Die Beklagte sei nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. (BGH, Az.: X ZR 111/17).

(ARAG)

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