Geoblocking war bisher die im Internet eingesetzte Technik zur regionalen Sperrung von Internetinhalten durch den Anbieter. Die Technik kam insbesondere beim Urheberschutz von digitalen Inhalten zum Einsatz, hielt EU-Bürger aber auch vom Internet-Shopping im Ausland ab. Somit waren ausgerechnet in der digitalen Welt die Grenzen der EU-Länder noch weitgehend undurchlässig. Doch diese Grenzblockaden wurden am 3. Dezember 2018 abgebaut. Dann dürfen Online-Händler den Zugriff auf ihre Website nicht mehr auf Kunden aus bestimmten EU-Ländern einschränken, so ARAG Experten.
Die Tricks der Händler
Mit Geoblocking konnten Händler bisher noch verhindern, dass Kunden aus allen Ländern der EU auf das günstigste Angebot einer Ware zugreifen können. Eine Methode war die sogenannte Zwangsumleitung. Wer sich zum Beispiel in Frankreich einen Stabmixer im Internet bestellen wollte, fand schnell heraus, dass das betreffende Gerät auf der deutschen Internetseite des Anbieters wesentlich preiswerter wäre. Also versuchte der französische Kunde auf die deutsche Internetseite zu gelangen – doch ohne Erfolg. Er wurde durch das Geoblocking immer wieder auf die französische Seite umgeleitet – Schnäppchen, adieu! Doch die Zwangsumleitung war nicht der einzige Trick der Händler, um eine Bestellung zum ausländischen Schnäppchenpreis zu vereiteln. Manchmal lehnten sie die Bezahlung mit Kreditkarten aus bestimmten EU-Ländern ab, manchmal verwiesen sie auf Zwischenhändler im Land des Käufers mit höheren Preisen. Besonders ärgerlich war der „Disneyland-Fall“: Kunden aus unterschiedlichen Ländern sind laut ARAG Experten jahrelang durch das Tracking ihrer Herkunft zu unterschiedlichen Preisen für den Pariser Vergnügungspark geführt worden.
Das EU-Parlament verbannt das Geoblocking
Bei einigen Branchen bleibt es beim Geoblocking
Eine Reihe von Wirtschaftszweigen sind aus dem Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgenommen. Dadurch wird die Reichweite der Regelung eingeschränkt und das Geoblocking, insbesondere im Bereich von digitalen und urheberrechtlich geschützten Inhalten, so nicht vollends abgeschafft. Ausgenommen sind folgende Branchen: Verkehrsdienstleistungen (damit nicht auf Flugtickets anwendbar), Finanzdienstleistung, Gesundheitsdienstleistung, Telekommunikation und Glücksspiel.