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Flexi-Rente: Bonus für die Pflege von Angehörigen

ARAG Experten informieren über Pflegeleistungen, die sich für Rentner lohnen

Free-Photos / Pixabay

Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt seit dem Inkrafttreten der Flexi-Rente auch für Pflegende, die bereits Rentner sind. Was es dabei zu beachten gibt und für wen sich das besonders lohnt, verraten ARAG Experten.

Für wen lohnt sich das?

Seit dem vergangenen Jahr sind auch Rentner, die eine Person ehrenamtlich in einem bestimmten Mindestumfang zu Hause pflegen, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Selbst Rentenbeiträge zahlen müssen sie aber nicht. Das übernimmt die Pflegekasse für sie. Lukrativ ist das für zwei Personengruppen: zum einen für Rentner, die vor Erreichen ihrer regulären Altersgrenze in Rente gehen, zum anderen – ab Erreichen der Altersgrenze – für die Teilrentner. Möglich macht dies das Flexi-Renten-Gesetz.

Wie hoch ist die zusätzliche Rente?

ie viel die Pflegenden an zusätzlicher Rente erhalten, hängt von zweierlei ab: Dem Pflegegrad der gepflegten Person – dieser muss mindestens Pflegegrad 2 betragen – und dem Umfang an Leistungen, die diese Person sonst noch erhält. Dabei ist es unerheblich, ob dies Sachleistungen eines professionellen Pflegedienstes oder sogenannte Kombinationsleistungen, bestehend aus Pflegedienst und Pflegegeld sind. Je weniger Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden und je höher dadurch der ehrenamtlich erbrachte Pflegeanteil ist, desto höher fällt das künftige Rentenplus aus. Die Aufstockung der eigenen monatlichen Rente liegt so zwischen 5,40 und 29,86 Euro je Pflegejahr – und das lebenslang.

Was muss man dafür leisten?

Umsonst ist die Aufstockung der Rente nicht! Bedingung ist, dass die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege wöchentlich mindestens zehn Stunden erfolgt, und zwar regelmäßig an wenigstens zwei Tagen pro Woche. Dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist, nimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Pflege durch Familienangehörige und Verwandte grundsätzlich an. Eine finanzielle Anerkennung, die der Pflegebedürftige der Pflegeperson zukommen lässt, spielt dabei keine Rolle. Auch pflegende Nachbarn oder Bekannte können die Beitragszahlungen beantragen, wenn sie nicht mehr als das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung erhalten. Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, wird der Rentenanspruch zwischen ihnen aufgeteilt.

Ein kleiner Kniff mit großer Wirkung

Sobald die Pflegeperson ihre reguläre Altersgrenze erreicht und eine volle Altersrente bezieht, wird laut ARAG Experten ein kleiner Kniff nötig. Damit die Pflegeversicherung die zusätzlichen Rentenbeiträge bezahlt, muss der Pflegende von der Vollrente in einen Teilrentenbezug wechseln. Das heißt, er darf nicht mehr 100 Prozent seiner vollen Rente beziehen. Eine Teilrente kann auf 10 bis 99 Prozent festgelegt werden. Schon der Verzicht auf ein Prozent der vollen Rente reicht aus, um in den kompletten Beitragsvorteil durch die Pflege zu kommen. Wer nur 99 Prozent seiner Rente bezieht, wird automatisch wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und bekommt als pflegender Angehöriger die zusätzlichen Rentenansprüche aus der Pflegekasse. Die höhere pflegebedingte Rente erhalten die Teilrentner jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres. Unter diesen Bedingungen ist die Renteneinbuße also schnell mehr als ausgeglichen. Obwohl die Zusatzrente lebenslang fließt, ist der Bezieher an seine ursprüngliche Entscheidung für eine Teilrente nicht gebunden. Der Rentner kann somit jederzeit oder spätestens, wenn die Pflege endet, wieder die volle Altersrente beantragen.
Schenkungssteuerfreibeträge zur Aufstockung nutzt.

(ARAG)

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