Versicherungen

Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht gilt auch nach dem 30. November

Außerordentliche Kündigung bei Preiserhöhung, Fahrzeugwechsel und im Schadenfall jederzeit möglich. Stichtage zur Kündigung von unterjährigen Verträgen richten sich nach der jeweiligen Hauptfälligkeit. Noch bis morgen (30. November) können die meisten Autofahrer ihre alte Kfz-Versicherung fristgerecht kündigen und mit einer neuen Police preiswerter durch das kommende Jahr fahren. Aber auch für Autofahrer, die nach diesem Stichtag ihre Versicherung wechseln wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.

„Gerade in der heiß beworbenen Endphase der alljährlichen Kfz-Wechselsaison kann schnell der Eindruck entstehen, dass eine Kündigung der Kfz-Versicherung nach dem 30. November nicht mehr möglich ist“, erklärt Janine Pentzold vom unabhängigen Verbraucherportal TopTarif.de (www.toptarif.de). „Doch nach einem Schadenfall, bei Beitragserhöhungen jeglicher Art und im Falle eines Fahrzeugwechsels steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu – unabhängig vom sogenannten Wechselstichtag.“ Im Folgenden haben die Experten von TopTarif.de zusammengefasst, worauf bei solchen außerordentlichen Vertragsbeendigungen zu achten ist.

1) Fahrzeugwechsel

Generell besteht für Verbraucher beim Kauf eines neuen Autos immer die Möglichkeit eines Versicherungswechsels. So erlischt der Versicherungsschutz bei einem Fahrzeugwechsel automatisch, da Kfz-Policen grundsätzlich personen- und objektbezogen sind. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den bestehenden Vertrag für das neue Fahrzeug fortzuführen und kann selbst bestimmen, wo und wie der neue PKW versichert werden soll.

2) Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Bei einer Preiserhöhung durch den Versicherer besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Häufiger Grund für höhere Beiträge sind neue Risikoeinstufungen in der Regional- oder Typklasse. Aber auch durch eine Anhebung des Grundbeitrages können Versicherungen die Kosten für die Kfz-Police verteuern. Oftmals ist eine derartige Erhöhung jedoch nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar. Hilfreich ist hier der von den Anbietern ausgewiesene Vergleichsbeitrag. Liegt dieser unter dem künftig zu zahlenden Beitrag, handelt es sich um eine Preiserhöhung. Verbraucher können dann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Erhöhungsschreibens den Vertrag beenden.

„Einige Unternehmen setzen jedoch auf die Unkenntnis der Versicherten und versenden ihre Erhöhungsmitteilungen erst kurz vor Ablauf des Wechselstichtages oder noch später im Dezember“, betont Pentzold. „Davon sollten betroffene Kunden sich aber nicht verunsichern lassen. Sobald die Prämie steigt, besteht das einmonatige Sonderkündigungsrecht.“ Wichtig: Eine Kündigung sollte am besten schriftlich und per Einschreiben gegen Rückschein erfolgen. Sie wird mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung, also in der Regel zum 1. Januar, ausgesprochen.*

3) Schadenfall

Im Falle eines zu regulierenden Schadens besteht ein beiderseitiges Recht zur Beendigung des Vertrages. Damit haben sowohl der Versicherte als auch die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit zur Auflösung der bestehenden Police. Seit 2008 sind die Versicherungsunternehmen zudem gesetzlich verpflichtet, anfallende Differenzbeträge an die Kunden auszuzahlen. Vorher wurde bei einer Kündigung meist der gesamte Jahresbeitrag einbehalten. Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats ab Schadenschluss (durch Leistung oder Ablehnung) – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.

4) Unterjährige Policen

Zwar gilt der 30. November noch immer als das wichtigste Datum in der Kfz-Versicherungsbranche. Relevant für alle Verträge ist der morgige Wechselstichtag aber nicht mehr. So bieten einige Versicherungen auch unterjährige Verträge an, die von der gängigen Hauptfälligkeit zum 1. Januar abweichen. Bei solchen Verträgen gelten ebenfalls monatliche Kündigungsfristen, allerdings variieren die Kündigungsstichtage entsprechend der gewählten Hauptfälligkeit. Autofahrer, die beispielsweise eine unterjährige Police zum 1. Juli abgeschlossen haben, müssen den 31. Mai des Folgejahres als Kündigungsstichtag im Auge behalten.

Wer außerhalb der klassischen Wechselsaison sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen will, der sollte vorab verfügbare Alternativen prüfen. Die Preisspanne zwischen den Kfz-Versicherungen ist enorm. In vielen Fällen sind die Kosten für preiswerte Policen bei gleichen Leistungen nur halb so hoch wie bei teuren Produkten. Gerade bei jungen Fahrern oder Fahrern mit wenig Fahrpraxis können die Einsparpotenziale schnell bei mehreren Hundert Euro liegen.

Durch Verbraucherportale wie TopTarif.de (www.toptarif.de/kfz-versicherung) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 – 10 30 49 800 können Verbraucher schnell und unkompliziert verfügbare Angebote vergleichen und kostenlos zu günstigen Produkten wechseln.

* Beispiel: Geht am 15. Dezember das Schreiben über eine Erhöhung ab 1. Januar 2013 beim Versicherten ein, hat dieser bis zum 15. Januar 2012 (Eingang beim Versicherer) Zeit, den Vertrag zu kündigen – auch rückwirkend zu Anfang Januar.

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