Höhere Miete nach Aufzug-Einbau Mieter müssen nicht jede Mieterhöhung hinnehmen, die der Vermieter ihnen nach einer Modernisierung präsentiert. Dabei muss man nach Ansicht der ARAG Experten unterscheiden, ob die baulichen Maßnahmen nötig waren, den Wohnwert verbessern oder einfach nur übertriebener Luxus sind. Handelt es sich bei der Modernisierung beispielsweise um einen Fitnessraum oder schmückt der Vermieter die Dachterrasse des Hauses mit einem Pool, handelt es sich eindeutig um eine Luxussanierung, an deren Kosten sich Mieter nicht beteiligten müssen. Geht es aber um einen Fahrstuhl, der in ein mehrstöckiges Haus eingebaut wird, darf der Vermieter einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Denn durch den Fahrstuhl entsteht ein Gebrauchsvorteil und der Wohnwert wird verbessert. Dies ist nicht nur relevant für die bereits dort Wohnenden, sondern ist auch für Wohnungssuchende ein Argument.
Aufforderung zur Bewertung ist unzulässige Werbung
Online-Händler sind auf gute Bewertungen im Netz angewiesen. Keine Werbung funktioniert so gut wie Rezensionen oder Aussagen zufriedener Kunden. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Händler ihre Kunden nicht ungefragt auffordern dürfen, eine Bewertung im Netz abzugeben.
In einem konkreten Fall kam die Bitte nach einer Bewertung mit der Rechnung. Der angeschriebene Kunde war genervt und ging mit einer Unterlassungsklage gegen den Online-Händler vor. Zwar bekam er erst in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht, aber immerhin sahen die Richter einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Der Online-Händler hätte ihn vorher um eine Erlaubnis bitten müssen, ihm eine Kundenzufriedenheitsumfrage zuzusenden (Az.: VI ZR 225/17).
Hin- und Rückreisen zur Arbeit sind Arbeitzeit
Wer im Namen seines Arbeitgebers viel im Ausland unterwegs ist, darf nach Angaben der ARAG Experten die Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit verbuchen. Zumindest, wenn die Reise ausschließlich im Interesse des Unternehmens und direkt zur Destination erfolgt. In einem konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter von seinem Chef für einige Monate auf eine Baustelle nach China geschickt. Vergütet wurden ihm dafür vier Reisetage mit jeweils acht Stunden. Doch statt eines Direktfluges in der Economy-Klasse hatte der Dienstreisende sich ein Business-Klasse-Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Dieser Umweg dauerte 37 Stunden, die er ebenfalls als Reisezeit vergütet haben wollte. Ob diese lange Reisezeit gerechtfertigt war, müssen die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz prüfen, an die der Fall zurückverwiesen wurde. Fest steht jedoch, Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn die Reise dienstlich erfolgt.