Wer zu schnell auf der Straße unterwegs ist und mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, hat sein Bußgeld verdient, so viel steht fest. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Blitzerfotos den Raser eindeutig identifizieren müssen. Und es ist Aufgabe der Ordnungsbehörden, das Vergehen nachzuweisen. Ist die Qualität des Schnappschusses so schlecht, dass ein Sachverständiger den betroffenen Fahrer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Blitzerfoto erkennt, reicht dies nicht für eine Verurteilung. Auch wenn Rasen kein Kavaliersdelikt ist, müssen Gutachter zu schnelle Fahrer mindestens mit ‚an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ identifizieren können.
Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit auch ohne Segen des Chefs
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer ihre Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes auch ohne die Zustimmung ihren Chefs verlängern dürfen. In einem konkreten Fall hatte der Kläger zunächst eine Elternzeit für zwei Jahre ab Geburt seines Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er den Antrag auf ein drittes Jahr direkt im Anschluss, den die Arbeitgeberin jedoch ablehnte. Doch das Landesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Damit Eltern möglichst flexibel bleiben, benötigen sie auch bei einem zweiten Antrag auf Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes keine Zustimmung des Chefs. Das Urteil ist zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Hund darf vorübergehend mit ins Büro
Ob ein Hund – oder überhaupt ein Tier – mit ins Büro gebracht werden darf, liegt bis auf wenige Ausnahmen allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es sind seltene Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund angewiesen ist, z. B. bei einem Blindenhund. Ansonsten gibt es kein Recht darauf, einen Vierbeiner mitzubringen. Allerdings auch keinen Grund, gleich vor Gericht zu ziehen, wenn dies vorübergehend geschieht. In einem konkreten Fall brachte eine Frau ihren neu angeschafften Dackel fast täglich mit zur Arbeit. Per Rundmail hatte sie alle Mitarbeiter aufgefordert, ihr mitzuteilen, wenn der Hund störe. Nur ihren Geschäftspartner hatte sie nicht um Erlaubnis gefragt. Der zog daraufhin vor Gericht und wollte dort per Eilentscheidung erwirken, dass der Vierbeiner zu Hause bleibt. Ebenfalls, ohne diesen Schritt mit seiner Geschäftspartnerin zu besprechen. Doch die Richter erwiesen sich als wahre Hundefreunde. Da keine Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergische Reaktionen bei Kunden oder Mitarbeitern aufgetreten seien, müsse der Mann schon auf die Entscheidung in der Hauptsache warten. Eine Eilentscheidung sei nicht nötig.
(ARAG)