Transparenz heißt das Zauberwort, und die soll durch eine Ergänzung der Aufzeichnungspflichten aus § 31 d WpHG erreicht werden. Die Neuerungen betreffen die Aufzeichnungspflichten der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute (AT 8 der MaComp), und zwar konkret den Umgang der Institute mit Zuwendungen. Es wird dabei konkretisiert, wie man Zuwendungen aufzeichnet und auch wie man nachweist, dass sie qualitätsverbessernd eingesetzt werden. Kern der Neuerung ist die Pflicht zur Führung eines unternehmensinternen Zuwendungsverzeichnisses und eines Verwendungsverzeichnisses.
Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. „Der Begriff Zuwendung ist weit aufzufassen. Dazu gehören z.B. die kostenlose Überlassung von IT-Hardware, IT-Software oder die Übermittlung von Finanzanalysen, aber auch kostenlose Schulungen, Tablet-PCs als Gewinn beim Vertriebswettbewerb usw.“, erläutert Rechtsanwalt Korn von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Im Zuwendungsverzeichnis sind sämtliche Zuwendungen, die Institute im Zusammenhang mit ihrer Leistung von Dritten annehmen, zu erfassen. Bei der Darstellung ist zwischen monetären Zuwendungen und nicht monetären Zuwendungen, die aber einen geldwerten Vorteil haben, zu unterscheiden. Das Zuwendungsverzeichnis ist jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellen. Sofern ein Jahresabschluss aufzustellen ist, genügt die Erstellung des Verzeichnisses innerhalb der Frist für den Jahresabschluss. „Das klingt zunächst so, als hätten die Institute noch reichlich Zeit. Allerdings ist zu beachten, dass die Zuwendungen ab Anfang 2013 zu erfassen sind. Das heißt, mit der Erstellung erst nach Ablauf des Jahres zu beginnen wird eine Herkulesaufgabe, da dann alle Daten im Nachhinein ermittelt werden müssten. Wir empfehlen daher, gleich zu Beginn des nächsten Jahres mit der Anlage des Zuwendungsverzeichnisses zu beginnen und dieses regelmäßig zu pflegen“, so Rechtsanwalt Korn.
Über monetäre Zuwendungen muss jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres ein gesondertes Verwendungsverzeichnis erstellt werden. Darin muss das Institut darlegen und betragsmäßig oder unter Verwendung prozentualer Angaben beziffern, für welche Arten von qualitätsverbessernden Maßnahmen („Cluster“) die Gelder verwendet wurden.