Die Willkür von Handlungen setzt dieser unternehmerischen Freiheit die Grenze. Denn die Interessen des Vermittlers müssen angemessen vertreten sein und eine Zuwiderhandlung ist nur durch einen vertretbaren Grund zu erklären. Eine solche Zuwiderhandlung wird vorgenommen, wenn das Unternehmen ein Urteil ohne eingehende Prüfung aller Umstände fällt. Des Weiteren liegt dieser Fall vor, wenn Vereinbarungen aufgrund von sachfremden Überlegungen getroffen werden oder wenn das zugestandene Ermessen des Unternehmens nicht ausgeübt wurde. Jedoch wird die Willkür einer unternehmerischen Maßnahme nicht als solche definiert, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft oder unzweckmäßig entpuppt. In Hinblick auf die Interessenwahrung des Handelsvertreters, die nach einer ökonomischen Maßnahme verpflichtend ist, ist zu beachten, dass dieser seine Einnahmen zu großem Teil aus Provisionen erhält. Somit ist der Vermittler nachvollziehbarer Weise bei einer Vertriebssystemänderung von Erfolg und Misserfolg abhängig. Denn bei erfolgreicher Wandlung wird der Handelsvertreter durch einen Anstieg der Einnahmen von Provisionen seinen Vorteil erzielen. Bei fehlerhafter Neuorganisation wird ein Abfallen der Anzahl der Vertragsanschlüsse zu einer dezimierten Provisionsgesamtsumme führen.
Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass ein Vermittler nicht davon ausgehen kann, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, dass die Organisation des Vertriebssystems für das jeweilige Unternehmen rechtlich bindend sei. Langjährig bestehende Unternehmensstrukturen und die Einbettung des Vermittlers in diese Strukturen, geben keine Aussage darüber, ob die zugewiesene Tätigkeit tatsächlich langfristig ausgeführt werden soll.