In dem von Rechtsanwalt Alexander Meyer für den Mandanten der auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierten Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht geführten Rechtsstreit weigerte sich Cortal Consors beharrlich aber vergeblich, die Provisionen offen zu legen. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass unabhängig von der Frage, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, zwischen der Bank und dem Kunden ein Auftragsverhältnis bestanden habe, aus dem die Bank gemäß § 666 BGB verpflichtet sei, auch nach Beendigung des Auftrags auf Aufforderung des Kunden Auskunft über die Kickbacks zu erteilen.
Rechtsanwalt Alexander Meyer rät allen Kunden von Banken und Sparkassen, denen die Institute zur Beteiligung an geschlossenen Fonds geraten haben, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Banken für die Vermittlung der Beteiligungen Provisionen, die auch als schmiergeldähnliche Zahlungen zu bezeichnen sind, erhalten haben.
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