Wirtschaft

Mehr Spielraum für Mitarbeiterrabatte

Rabatte oder Preisvorteile an Mitarbeiter rufen schnell den Fiskus auf den Plan. Die aktuelle Rechtsprechung setzt den Finanzbehörden Schranken und erweitert den Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Mönchengladbach, 20. Februar 2013 – Rabatte für Arbeitnehmer sind in vielen Branchen gängige Praxis. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung. Arbeitnehmer können sich über Preisnachlässe von bis zu 20 Prozent freuen. Diese Freude wird empfindlich getrübt, wenn das Finanzamt den eingeräumten Rabatt als geldwerten Vorteil einstuft und die Hand aufhält. Davon betroffen sind nicht nur Personalrabatte, sondern möglicherweise auch Rabatte Dritter, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Zentrale Problematik ist die Bewertung des geldwerten Vorteils. Bislang erlaubte der Fiskus einen gesetzlichen Preisabschlag von vier Prozent auf den offiziellen End- oder Listenpreis und nicht auf den zum Teil deutlich niedrigeren Marktpreis. Die Folge: Spürbare Preisnachlässe für Mitarbeiter wurden sehr schnell steuer- und beitragspflichtig – zum Ärgernis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Jetzt stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Maßgeblich für die Rabattgewährung ist der angebotene Endpreis und damit der Preis, der am Ende einer Verkaufsverhandlung zwischen Händler und Kunde steht (Az. VI R 30/09). „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer, Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.“ 

Bei Personalrabatten gewährt der Fiskus einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich pro Arbeitnehmer. Bis zu dieser Höhe bleiben geldwerte Vorteile steuerfrei. Allerdings darf es sich nicht um Waren und Dienstleistungen handeln, die der Arbeitgeber ausschließlich für seine Arbeitnehmer herstellt, wie zum Beispiel das Kantinenessen. Zudem darf es sich nicht um pauschal versteuerte Sachleistungen wie Jobticket oder Tankgutscheine handeln.

Auch Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, können unter Umständen steuerpflichtig sein. Der Rabattfreibetrag findet hier keine Anwendung. Ob der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, hängt von seiner Einflussnahme ab. So begründet etwa das Aushandeln von Rahmenverträgen eine Steuerpflicht. Ein aktuelles BFH-Urteil (Az. VI R 64/11) stellt indes klar, dass die bloße Information über Rabattangebote Dritter steuerlich unbedenklich ist. Dazu zählen etwa Aushänge am Schwarzen Brett oder auch Rabattaktionen, die vom Betriebsrat organisiert werden. „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten“, empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. „So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen.“

Das Einräumen von Personalrabatten ist für Arbeitgeber eine interessante Option, um ihren Mitarbeitern steuerlich subventionierten Arbeitslohn zu zahlen. Der Rabattfreibetrag sollte möglichst nicht überschritten werden. Sicherheitshalber sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen, um den geldwerten Vorteil genau zu ermitteln und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

print

ASCORE Auszeichnung

Es gibt viele gute Tarife – für die Auszeichnung „Tarif des Monats“ gehört mehr dazu. Lesen Sie hier, was die ausgezeichneten Tarife zu bieten haben.

Tarife des Monats im Überblick

ETF-News

ETF-News

Aktuelle News zu börsengehandelten Indexfonds.

zu den News

Guided Content

Guided Content ist ein crossmediales Konzept, welches dem Leser das Vergleichen von Finanzprodukten veranschaulicht und ein fundiertes Hintergrundwissen liefert.

Die Ausgaben im Überblick

ESG Impact Investing

In jeder Ausgabe stellt "Mein Geld" ein UN-Entwicklungsziel und dazu passende Investmentfonds vor.

Un-Entwicklungsziele im Überblick

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Mein Geld Newsletter

Melden Sie sich für unseren 14-tägigen Newsletter an.

zur Newsletteranmeldung

25 Jahre Mein Geld
Icon

Mein Geld TV

Das aktuelle Video

-
Welche Neuerungen gibt es zum BAV-Geschäft?

Im bAV Geschäft gibt es immer wieder neue Trends und verbesserte Tarife. Was können Berater und Vermittler für 202472025 erwarten?

zum Video | alle Videos
Icon

Mein Geld Magazin

Die aktuelle Ausgabe

Mein Geld 03 | 2024

Die Zeitschrift Mein Geld - Anlegermagazin liefert in fünf Ausgaben im Jahr Hintergrundinformationen und Nachrichten aus den Bereichen Wirtschaft, Politik und Finanzen.

zur Ausgabe | alle Ausgaben