Hamburg (ots) – Bis vor wenigen Tagen galt es als das Musterland Nordafrikas. Tunesien ist wegen seiner langen Sandstrände und des kulturellen Reichtums bei deutschen Touristen beliebt. Umso mehr waren viele Urlauber geschockt, als am 14. Januar der Ausnahmezustand ausgerufen wurde und viele Touristen ausgeflogen wurden. Grund dafür sind Unruhen und Proteste im ganzen Land. Können Urlauber in einem solchen Fall kostenfrei von der Reise zurücktreten, oder ist nicht nur der geplante Urlaub geplatzt, sondern auch das Geld weg?
Das Auswärtige Amt ist ausschlaggebend
Generell haben Reisende bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, ein Reiserücktrittsrecht. „Ob bei Reiserücktritt schon allein aufgrund von Sicherheitsbedenken ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, richtet sich häufig nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes“, erklärt Anja-Mareen Decker, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung. Das Amt beurteilt die akute Lage vor Ort und spricht Empfehlungen aus. Es wird unterschieden in „Sicherheitshinweise“ und „Reisewarnungen“. Sicherheitshinweise oder Teilreisewarnungen beinhalten oft die Empfehlung, sich aus bestimmten Städten oder einsamen Landstrichen fernzuhalten. Eine wesentlich schwerwiegendere „Reisewarnung“ gibt es momentan nur für wenige Länder, darunter Destinationen wie Afghanistan, Haiti oder der Irak.