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Teilreisewarnung für die Provinz Hubei in China

ARAG Experten über die Konsequenzen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

skeeze / Pixabay

Nachdem immer mehr Länder Verdachtsfälle auf den Corona-Virus melden, hat das Auswärtige Amt (AA) nun doch eine Teilreisewarnung für die Provinz Hubei, in der der Erreger erstmals auftrat, ausgesprochen. Nicht notwendige Reisen nach China sollten unbedingt verschoben werden. Welche Konsequenzen das haben kann, erklären die ARAG Experten im Folgenden.

Reisewarnung: Das Auswärtige Amt informiert

Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes finden sich drei Typen von nützlichen Hinweisen.

• Reisewarnungen, wie im aktuellen Fall für die Provinz Hubei in China beinhalten einen dringenden Appell des AA, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Es kann Gefahr für Leib und Leben durch eine Naturkatastrophe, Epidemie, Krieg oder Terror im ganzen Land oder bestimmten Regionen bestehen. Eine Reisewarnung ersetzt die Sicherheitshinweise (s.u.). Deutsche, die dort leben, werden gegebenenfalls aufgefordert, das Land zu verlassen.
• Reisehinweise enthalten allgemeine Infos über Einreisebestimmungen, medizinische Hinweise wie Impfungen und straf- oder zollrechtliche Besonderheiten.
• Sicherheitshinweise nennen besondere Risken für Reisende und können die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken.
Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen durch die Auslandsvertretungen werden Reisenden je nach den Vorschriften des Konsulargesetzes in Rechnung gestellt.

Bei notwendigen Reisen in das Risikogebiet Hubei empfehlen die ARAG Experten, sich auf der AA-Homepage in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ einzutragen. Hier werden Deutsche, die im Ausland leben, elektronisch erfasst, um im Notfall unverzüglich Kontakt mit ihnen aufzunehmen.

Kann man bei einer Reisewarnung eine Reise stornieren?

Wenn das AA eine Reisewarnung ausgegeben hat, ist eine kostenlose Reisestornierung bei Pauschalreisen meist kein Problem. Der Stornierungsgrund lautet dann korrekt “unvermeidbare außergewöhnliche Umstände”. Das bedeutet, die Reise muss beispielsweise durch plötzlich auftretende Naturkatastrophen – hierunter fällt auch die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit wie beim Corona-Virus –, politische Unruhen oder terroristische Risiken erheblich gefährdet sein. Alles Ereignisse, die man bei einer Buchung noch nicht vorhersehen konnte. Viele Reiseveranstalter sind inzwischen kulant und bieten auch Umbuchungen an.

Haben Sie Ihren Urlaub individuell gebucht, also etwa das Hotel direkt beim Inhaber, müssen Sie sich im Fall einer Reisestornierung an die jeweiligen Anbieter wenden. Hier können Sie von Ihrer Buchung zurücktreten, wenn Sie das im Vertrag zuvor vereinbart haben. Auskunft darüber finden Sie in Ihren Unterlagen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei vielen Anbietern ist es beispielsweise günstiger, wenn Sie nicht stornierbar buchen. Und es kostet entsprechend etwas mehr, wenn Sie bis zum Anreisetag die Möglichkeit haben, vom Vertrag zurückzutreten. Manche Hotels lassen aber mit sich reden, wenn sie das Zimmer, das Sie nicht nutzen, weiterverkaufen können. Ein Versuch ist es wert, nachzufragen. Ein Recht darauf gibt es aber nicht.

Was ist, wenn man schon unterwegs ist, und eine Reisewarnung kommt?

Wenn Sie als Pauschalreisender Ihre Reise schon angetreten haben und vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können Sie vom Reisevertrag wegen höherer Gewalt zurücktreten. Dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. Bereits beanspruchte Leistungen müssen Sie in der Regel allerdings trotzdem bezahlen. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, müssen Sie meist die Hälfte übernehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Weitere Informationen zum Corona-Virus:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/08024/

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