Die Briten haben sich für den Austritt entschieden und am 31. Januar 2020 die EU verlassen. Das Vereinigte Königreich ist nun aus Sicht der EU Drittstaat. Anleger von britischen Fonds fragen sich, ob sich für sie mit einem Brexit rechtlich etwas ändert.
Mit dem Austritt hat eine Übergangszeit begonnen, die sich bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Bis dahin gilt das EU-Recht im Vereinigten Königreich. Es gibt aber zusätzlich die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Übergangsfrist um bis zu zwei Jahre.
Darüber muss die Regierung in London aber vor dem 1. Juli 2020 entscheiden. Für deutsche Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, zeichnen sich keine Änderungen ab. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.
Was bedeutet der Brexit für Neuanleger?
Während des Übergangs-zeitraums bleibt alles beim Alten. Wie es danach weitergehen wird, hängt von den Ergebnissen der Verhandlungen während des Übergangszeitraums ab. Wenn sich die Parteien bis zu dessen Ablauf nicht auf Sonderregelungen einigen, werden Fonds, die in Großbritannien aufgelegt wurden, anschließend ein besonderes Anzeigeverfahren bei der nationalen Aufsichtsbehörde BaFin durchlaufen müssen. Der Prozess ist aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt, aber nicht unmöglich.
Eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds sollte die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen, denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielen in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle.
Lediglich 117 der rund 10.800 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien. Zudem können britische Anbieter auch Nie-derlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen. Nach dem Brexit ergeben sich steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.
Auch für britische Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in einem europäischen Land (außer UK) aufgelegt wurden, zeichnet sich während des Übergangszeitraums keine Änderung ab. Anders dagegen für britische Neuanleger. Wenn sich die Parteien bis zu dem Ab-lauf der Übergangsfrist nicht auf Sonderregelungen einigen, gäbe es für das Land anschließend keine Verpflichtung mehr, den Vertrieb von EU-Fonds zuzulassen. Freiwillig wäre das jedoch ohne weiteres möglich.
(BVI)