Dies bietet einigen Fahrzeughaltern die Möglichkeit, das erste Dieselskandal-Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) abzuwarten. Doch nur ein Bruchteil der geschädigten Kläger profitiert von der Fristverlängerung. Der Rechtsanwalt Claus Goldenstein erklärt die Sachlage. Er ist Inhaber der Kanzlei Goldenstein & Partner, die mehr als 20.800 Mandanten in der Sache vertritt und diesbezüglich für den ersten Fall vor dem BGH verantwortlich ist:
“Volkswagen hat die Frist zur Annahme des Vergleichs mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband bis zum 30. April verlängert. Dies geschah unter anderem aufgrund von Beschwerden, dass das Portal nicht einwandfrei funktioniere und die Frist daher für einige Verbraucher nicht einzuhalten sei. Für viele Halter von manipulierten VW-Fahrzeugen bietet diese Verlängerung eine große Chance, denn am 5. Mai wird das erste Dieselskandal-Urteil durch den BGH in Karlsruhe erwartet. Die Entscheidung wird eine Signalwirkung für sämtliche Gerichte in Deutschland haben. In der Folge können die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage endgültig prüfen, ob eine Einzelklage für sie lukrativer ist.
Ursprünglich hatte VW den 20. April als Stichtag für die Annahme des Vergleichs festgelegt. Dadurch hätten Verbraucher keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung des BGH abzuwarten. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfrist von 14 Tagen wäre nämlich einen Tag vor dem Gerichtstermin verstrichen. Wer das Vergleichsangebot erst ab dem 21. April akzeptiert, kann nun das Urteil abwarten und den Vergleich anschließend fristgemäß widerrufen”, erklärt Claus Goldenstein und führt fort:
Mehr als 80 Prozent aller Sammelkläger profitieren nicht von der Fristverlängerung
“Während VW im Rahmen des Vergleichs eine Entschädigung in Höhe von durchschnittlich 3.167 Euro pro Fahrzeug bietet, sind über Einzelklagen deutlich höhere Entschädigungen möglich. Im Schnitt setzen wir von Goldenstein & Partner Entschädigungen in Höhe von 17.510 Euro durch. Im Gegenzug dürfen unsere Mandanten ihre manipulierten Fahrzeuge an VW zurückgeben. Das ist in dem Vergleichsangebot trotz der enormen Wertverluste von Dieselskandal-Fahrzeugen auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht vorgesehen.
Zwar entscheiden nahezu alle Gerichte in der Deutschland in der Sache verbraucherfreundlich, doch ein höchstrichterliches Urteil blieb bislang aus. Nun wird ein Fall unserer Kanzlei am 5. Mai vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und sämtliche Experten gehen davon aus, dass das Urteil verbraucherfreundlich sein wird.
Ein Großteil der Sammelkläger profitiert jedoch nicht von diesem Urteil: Am Osterwochenende verkündete Volkswagen, dass rund 80 Prozent der 262.000 berechtigten Teilnehmer der Musterfeststellungsklage das Vergleichsangebot bereits akzeptiert hätten. Für diese VW-Halter läuft die Widerrufsfrist noch vor dem BGH-Termin ab.
Wir von Goldenstein & Partner raten den Teilnehmern der Musterfeststellungsklage dazu, das aktuelle Vergleichs-Angebot keinesfalls voreilig anzunehmen und im Zweifel von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Sämtliche berechtigten Sammelkläger können noch bis Mitte Oktober über eine individuelle Klage eine tatsächlich angemessene Entschädigungssumme erwirken und ihr manipuliertes Fahrzeug sogar an VW zurückgeben. Gern beraten wir sämtliche Teilnehmer der Sammelklage kostenfrei bezüglich ihrer Rechte”
Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. Auf www.goldenstein-partner.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.
(Goldenstein & Partner)