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ARAG Verbrauchertipps

Gutscheinlösung Reise und Kultur / Planschbecken / Kindergeld-Prozess / Thomas Cook

tumisu / Pixabay

Freiwillige Gutscheine statt Geld zurück

In dieser Woche hat das Kabinett Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht beschlossen. Die Lösung sieht nach Auskunft der ARAG Experten vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlung einen Gutschein für eine spätere Pauschalreise anbieten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März gebucht wurde und wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte. Werden die Gutscheine nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, erhalten Pauschalreisende das Geld zurück. Sollte die Versicherung des Gutscheins nicht ausreichen, sind sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters durch eine staatliche Garantie in vollem Umfang abgesichert. Auf Grundlage dieser Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Gutscheinlösung im Kulturbereich beschlossen

Um die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise zu bewahren, hat der Bundestag beschlossen, dass Veranstalter bei abgesagten Kulturevents Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises plus etwaiger Vorverkaufsgebühren ausstellen dürfen. Ob die Kunden ihn für die Nachholveranstaltung oder ein gleichwertiges Angebot einlösen, ist ihnen überlassen. Im Härtefall kann das Geld auch ausgezahlt werden. Wer es bis Ende 2021 nicht geschafft hat, den Gutschein einzulösen, bekommt das Geld ausbezahlt.

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Planschbecken statt Plattensee

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Mietern nicht verwehrt werden darf, einen Pool oder ein größeres Planschbecken auf der Terrasse oder im gemeinschaftlich genutzten Garten aufzustellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden. Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf sogar auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen.

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Kind muss gegen Eltern aussagen

Kommt es zum Streit um das Kindergeld, muss auch ein Kind im Zweifel gegen seine Eltern aussagen, sofern es volljährig ist. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem es zwischen getrennt lebenden Eltern Streit darüber gab, wem das Kindergeld für das volljährige Kind zustand. Das Kind zwar lebte allein, verbrachte aber jedes zweite Wochenende und die Sommerferien bei der Mutter. Damit ordneten die Richter das Kind dem Haushalt der Mutter zu, die dann auch das Kindergeld erhielt. Im Prozess musste das Kind aussagen, obwohl es sich in einem Brief an die Kindergeldkasse, in dem es seinen Aufenthalt bei der Mutter bestätigte, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (Bundesfinanzhof, Az.: III R 59/18).

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Endlich Entschädigung für Thomas Cook-Kunden

Wer letztes Jahr mit Thomas Cook in den Pauschalurlaub fliegen wollte, hatte schon vor der Corona-Krise mit Zitronen gehandelt. Denn die Insolvenzversicherung des Reiseunternehmens reichte nicht aus, so dass die Kunden nur 17,5 Prozent ihres Geldes erstattet bekamen. Die Bundesregierung hatte daraufhin im Dezember letzten Jahres zugesagt, für die restliche Summe einzuspringen. Und nun ist es endlich soweit. Nach Auskunft der ARAG Experten können Betroffene, die ihre Pauschalreise nicht antreten konnten oder sie abbrechen mussten, seit dem 6. Mai auf einem Portal der Bundesregierung online die Ausgleichszahlungen beim Bund beantragen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Thomas Cook-Kunden ihre Ansprüche bereits beim Insolvenzversicherer Zurich-Versicherungen und beim Insolvenzverwalter gemeldet haben müssen.

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