Autofahrer sollten sich des Weiteren am besten erst nach der Ankunft am Karnevalsort kostümieren. Kostüme und Masken gelten als Gefahrenquelle, da sie die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken können. Kommt es zu einem Unfall, droht ebenfalls der Verlust des Versicherungsschutzes. Auch das Abstellen des Fahrzeuges auf der Route von Karnevalsumzügen kann von den Versicherern als grob fahrlässig gedeutet werden. Wer seinen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen möchte, parkt deshalb gleich außerhalb des Gefahrengebietes.
Leider sind auch Körperverletzungen in der Faschingszeit keine Seltenheit. Hier schützt eine private Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. War allerdings Alkohol im Spiel, gilt der Unfall als grob fahrlässig verursacht und die Versicherung hat das Recht, die Leistung zu verweigern. Herumfliegende Schokoladentafeln gehören dagegen zum Risiko einer Karnevalsveranstaltung. „Bei einem Faschingsumzug muss damit gerechnet werden, dass Süßigkeiten geworfen werden, entschied das Amtsgericht Aachen (AZ: 13C 250/05).“, erklärt Gawarecki. Wird man hierbei verletzt, übernimmt die Krankenkasse die anfallenden Behandlungskosten. Bei schwerwiegenden Verletzungen leistet die private Unfallversicherung.
Übrigens: Auch wenn die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, werden Schäden unter Alkoholeinfluss nicht in jedem Fall reguliert. Wer sich mutwillig betrinkt und einen Schaden verursacht, muss immer mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. Dr. Klein rät deshalb allen Jecken und Faschingspartybesuchern, Alkohol nur in Maßen zu trinken.