+++ Novemberhilfen fließen ab sofort +++
Unternehmen, die Anfang November aufgrund des Teil-Shutdowns schließen mussten und Anspruch auf eine Umsatzentschädigung haben, können ab sofort online Anträge auf Novemberhilfe stellen. Die Gelder sollen schnell und unbürokratisch fließen. Berechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die gemäß der Länderverordnungen vom 2. November schließen mussten, wie z. B. Hotels, Restaurants oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Sie erhalten einen Zuschuss von 75 Prozent des jeweils durchschnittlichen Umsatzes im November 2019. Nach Auskunft der ARAG Experten erhalten auch Unternehmen die Novemberhilfe, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit einem geschlossenen Betrieb erwirtschaftet hätten. Zunächst erhalten Antragsteller einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal aber 10.000 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Anträge bis zum 31. Januar 2021 und nur über so genannte prüfende Dritte gestellt werden können, wie etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
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https://www.arag.de/coronavirus/firmen-und-freiberufler/
+++ Haushaltsübliche Menge nicht näher definiert +++
Der Begriff „haushaltsübliche Menge“ ist juristisch nicht definiert und daher sehr dehnbar. Gerade in erneuten Shutdown-Zeiten gehören Hamsterkäufe offensichtlich wieder zur Tagesordnung: Die Konservendosen-Regale sind leer, von Nudeln keine Spur und da, wo eigentlich das Knäckebrot stehen sollte, sieht man höchstens staubige Regalböden. Klar, dass eine fünfköpfige Familie mehr verbraucht, als ein Singlehaushalt – aber müssen wir uns jetzt schon wieder wie im April ums Toilettenpapier streiten? Die ARAG Experten weisen hierbei auf die Vertragsfreiheit von Händlern hin: Sie entscheiden, welche Menge sie ihren Kunden jeweils verkaufen. Einen Anspruch auf eine größere Menge gibt es nicht. Haushaltsüblich bleibt also reine Definitionssache und sollte mit gesundem Menschenverstand behandelt werden: Reichen Klopapier, Ravioli und Co. etwa zwei bis vier Wochen, kann man von einer haushaltsüblichen Menge ausgehen.
+++ Neue Corona-Regeln, neue Bußgelder +++
Selten haben wir es mit so vielen und immer wieder neuen Regeln zu tun, wie während der Corona-Pandemie. Und jede neue Regel hat ihren Preis, wenn sie nicht befolgt wird. Als Bürger sind wir verpflichtet, uns über die jeweils aktuell geltenden Maßnahmen zu informieren. Gleichzeitig muss der Staat dafür sorgen, dass die Informationen gut auffindbar sind. Es müssen also beide Seiten ihrer Informationspflicht nachkommen. Die ARAG Experten weisen eindringlich darauf hin, sich an die Maßnahmen zu halten, denn sonst sind saftige Strafen fällig. Auch wenn Ordnungsämter in der ersten Phase neuer Verordnungen vielleicht noch von Sanktionen absehen und auf Information setzen: Unwissenheit ist mittelfristig keine Ausrede. Da die Bußgelder für gleiche Verstöße je nach Bundesland stark variieren – so zahlen Maskenmuffel in Bayern 250 Euro und in Bremen nur 50 Euro –, raten die ARAG Experten, sich auf den offiziellen Internetseiten der Länder über die Höhe der Bußgelder zu informieren.
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+++ Mit Maske ans Lenkrad? +++
Streng genommen darf in Deutschland keine Maske am Lenkrad getragen werden. Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrern, Hauben, Schleier und Masken zu tragen (Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1), weil Fahrer nicht mehr erkennbar sind, wenn große Teile des Gesichts verdeckt sind. Doch das Coronavirus hat auch hier geltendes Recht durcheinandergewirbelt. Insbesondere, wenn mehrere Personen im Auto unterwegs sind, kann der Mindestabstand in einem Pkw in der Regel nicht eingehalten werden. Dann macht ein Mundschutz auch für den Fahrer durchaus Sinn, auch wenn er streng genommen keine Maske tragen müsste, zumindest wenn die Insassen aus höchstens zwei Haushalten kommen. Handelt es sich bei den Insassen um Angehörige eines Haushaltes, muss natürlich ebenfalls keine Maske getragen werden. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass selbstgenähte Masken oft zu groß sind und eine Identifizierung unmöglich machen. Daher sollten Fahrer besser auf handelsübliche Mund-Nasen-Masken zurückgreifen. Darüber hinaus geben die ARAG Experten zu bedenken, dass Brillenträger, die einen Mundschutz tragen, oft mit beschlagenen Brillengläsern zu kämpfen haben. In dem Fall muss der Mundschutz sofort abgenommen werden. Für Taxis gilt: Da Taxis zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gehören, gilt für Fahrer Maskenpflicht. Laut Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. müssen auch Fahrgäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wer sich weigert, muss nicht transportiert werden. Übrigens: Der Innenspiegel ist ein äußerst ungeeigneter Maskenhalter, weil die Sicht dadurch zu sehr eingeschränkt wird.
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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
(ARAG)