Wirtschaft

Brexit: Das sollten Fondsanleger jetzt wissen

Anleger in Deutschland, die in englische Fonds investiert sind, können Investitionen weiter halten. Aber dürfen sie neue Anlagen in diese Fonds tätigen?

Ein Jahr nach dem Brexit – Bilanz für Anleger

Die Briten haben vor fast einem Jahr, am 31. Januar 2020, die EU verlassen. Am 31. Dezember endete auch der Übergangszeitraum, der zunächst noch für einen Quasi-EU-Status gesorgt hatte. Das Vereinigte Königreich ist nun aus Sicht der EU ein Drittstaat.

Für deutsche Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, zeichnen sich keine Änderungen ab. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Die EU und die Briten haben zuvor intensive Verhandlungen geführt, um sich auf die Bedingungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs zu einigen und um nach dem Austritt Rechtssicherheit zu schaffen.

Was bedeutet der Brexit für Neuanleger?

Anleger in Deutschland, die in englische Fonds investiert sind, können ihre Investitionen weiter halten. Ob sie neue Anlagen in diese Fonds tätigen dürfen, hängt davon ab, ob die englische Fondsgesellschaft ein entsprechendes Anzeigeverfahren bei der deutschen Aufsichtsbehörde durchlaufen hat.

Auskunft darüber gibt die jeweilige Fondsgesellschaft. Zusätzliche Angaben über Vertriebsberechtigungen von Drittstaatenfonds in Deutschland finden Anleger in der „Investment-fonds-Datenbank“ auf der Homepage der deutschen Finanzaufsicht BaFin.

Nur 15 der rund 10.900 EU-(Teil-) Fonds aus Großbritannien

Eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds sollte die Auswahl-möglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen, denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielen in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 15 der rund 10.900 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien.

Zudem können britische Anbieter auch Niederlassungen in der EU nutzen oder auch gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen. Nach dem Brexit ergeben sich steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.

(BVI)

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