Das im letzten Jahr veröffentlichte Schreiben der Bafin zum Anwendungsbereich des KAGBs veranlasst Anbieter im Bereich der erneuerbaren Energien zu keinem Kopfzerbrechen, wenn sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft gründen wollen. “Bürgerenergieprojekte oder sonstige Unternehmen, die Anlagen (zum Beispiel Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb selbst verbleiben”, heißt es im Auslegungsschreiben der Bafin. Die Überprüfung mittels der Bafin kann in Anspruch genommen werden, wenn Emissionshäuser bei einem Fonds nicht sicher sind, ob dieser unter die Regulierung fällt oder nicht. Eine Prospektüberprüfung muss innerhalb von 20 Werktagen eine Reaktion erhalten, anders als bei einer normalen Anfrage. Aus Sicht des Emissionshauses bedeutet eine Prospektaufstellung sehr hohe Kosten. Genauso wie die Prospektbilligung entsprechende Gebühren erzeugt. Sollte sich heraus stellen, dass es sich bei dem zu prüfenden Produkt nicht um eine Vermögensanlage nach VermAnlG, sondern um ein Investmentvermögen nach KAGB handelt, wird der Antrag als unzulässig eingestuft. Die Beauftragung eines Rechtanwalts zur Fondsprüfung auf KAGB-Pflichtigkeit bürgt bei fehlerhafter Einschätzung strafrechtliche Konsequenzen. Somit sollte der offizielle Weg gewählt werden und die Bafin direkt aufgesucht werden um das Risiko abzuwenden, selbst wenn so der Zeitfaktor größer ist.
Bafin-geprüft
Auf Nummer sicher sollten Emissionshäuser bei vermeintlichen KAGB-Ausnahmen gehen und in jedem Fall eine Prüfanfrage an die Bafin richten. Handelt es sich um eine Fondgesellschaft, die als ein “operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors” beschrieben wird, wird das Auslegungsschreiben der Bafin nicht berücksichtigt. Demnach kommt es zu strafrechtlichen Konsequenzen falls eine Fehleinschätzung vorgenommen wurde.