Wirtschaft

Mehr Zeit für die Steuer

ARAG Experten informieren über Steuerabgabe-Termine

jarmoluk / Pixabay

Seit 2020 haben Steuerpflichtige erstmals bis zum 31. Juli Zeit, die Steuererklärung für das Vorjahr abzugeben. In der Vergangenheit mussten die Unterlagen Ende Mai beim Finanzamt vorliegen. Wer es trotz dieser zweimonatigen Fristverlängerung nicht rechtzeitig schafft, seine Steuer einzureichen, muss mit Verspätungszuschlägen oder gar mit einer Steuerschätzung rechnen. Beides ist nicht gut für die Geldbörse. Was Steuerzahler auch nach dem Verstreichen der Frist tun können, um hohe Säumnisgebühren zu umgehen, verraten die ARAG Experten.

Verlängerung der Abgabefrist durch Corona

Steuerberater haben zurzeit vor allem damit zu tun, Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese unverzichtbare Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019, die von Steuerberatern erstellt wird, von Ende Februar 2021 auf Ende August 2021 verlängert. Für Steuerzahler, die keinen Steuerberater beauftragt haben, bleibt es bei der Abgabefrist vom 31. Juli des Folgejahres.

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer nach Auskunft der ARAG Experten unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten (Paragraf 46 des Einkommensteuergesetzes (EstG)). Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12.250 Euro bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten über 23.350 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Werden berufstätige Ehepartner zusammen veranlagt und wird einer der beiden Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder wurde mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. Ebenso, wenn Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Stichtag verpasst?

Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres. Die Erklärung für 2020 muss also Ende Juli 2021 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2020 wäre das also Ende Februar 2022. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten sieben Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt laut ARAG Experten auch, wenn man seine Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und einreichen lässt.

Fristverlängerung beantragen

Wurde der Abgabetermin verpasst, drohen Verzugszinsen. Steuerzahler sollten sich daher so schnell wie möglich um eine Fristverlängerung bemühen. Wer kurz vor der Abgabefrist eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt, kann davon ausgehen, dass das Finanzamt diese akzeptiert. Wenn man vom Finanzamt nichts mehr hört, ist der Antrag genehmigt.

Wer nach verstrichener Frist noch eine Fristverlängerung beantragt, ist auf das Wohlwollen der zuständigen Finanzbehörde angewiesen. Wichtig ist, gute Gründe für den erneuten Aufschub zu nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Steuerzahler nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel noch bis zum Jahresende Zeit.

Diese Strafen drohen

Es gilt: Je später die Steuerunterlagen abgegeben werden, desto höher die Verspätungszuschläge. Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Besteuerungsjahres darf das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen kassieren, mindestens jedoch 25 Euro monatlich. Immerhin: Bei 25.000 Euro ist der Säumniszuschlag gedeckelt. Wenn keine Aufforderung und Erinnerung mehr helfen, übernimmt schließlich das Finanzamt die Steuererklärung und schätzt die Besteuerungsgrundlage. Dass diese Rechnung in der Regel nicht zu Gunsten des säumigen Steuerzahlers ausfällt, erwähnen die ARAG Experten nur am Rande.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

(ARAG)

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