Versicherungen

„Auch bei Homeoffice im Ausland und bei Workations
ist eine Auslandskrankenversicherung ein Muss.“

Was derzeit in Sachen Reisen trotz Corona-Pandemie und Arbeiten im Ausland zu beachten ist, erläutert Torben Roß, verantwortlich für Vertriebspartner beim BDAE, im Mein-Geld-Interview

Hat sich der Trend zum pandemiebedingten Homeoffice auch auf Ihre Kunden ausgewirkt?

TORBEN ROSS: Aktuell bekommen wir sehr, sehr viele Anfragen von Unternehmen, die ihren Beschäftig- ten Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten auch im Ausland ermöglichen wollen. Der Trend zum Homeoffice im Ausland hatte sich bereits vor der Pandemie abgezeichnet, nun scheint er aber unaufhalt- sam. Wir sehen auch, dass Unternehmen ihren Beschäftigten mobiles Arbeiten ermöglichen wollen, auch um im Kampf um Talente und Fachkräfte wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Erfahrung hat bei vielen auch gezeigt, dass die Arbeitsqualität unter dem „remote work“ nicht leidet und gegebenenfalls sogar positive Nebeneffekte mit sich bringt – das Einsparen von Büroräumen, die flexiblen Arbeitszeiten, die zu mehr produktiven Arbeitsphasen gestaltet werden können, die Zufriedenheit der Mitarbeiter, die Arbeit in den Lebensalltag flexibel integrieren zu können.

Ein weiterer Trend, der sich abzeichnet, ist „Workation“. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern reicht der Arbeitsplatz am Küchentisch nicht mehr, sie verlegen ihren Arbeitsort vorübergehend ins Ausland. Ein Laptop und ein gut funktionierendes WLAN sind in der Regel alles, was die meisten Büro- arbeitenden heute brauchen.

Was genau verbirgt sich hinter diesem Trend?

TORBEN ROSS: Mit „Workations“ – zusammengesetzt aus „work“ und „vacations“ – werden zeitlich befristete Aufenthalte in typischen Urlaubsgebieten bezeichnet.

Zum einen reagiert die Hotelbranche auf die finanziellen Einbußen der Pandemie, indem sie ihre Räumlichkeiten für Freiberufler zur Verfügung stellt. Zum anderen bieten auch Unternehmen ihren Mitarbeitern immer häufiger Workations an.

Länder wie Mauritius, Emirate wie Dubai oder neuerdings auch der Inselstaat Island haben sogar ein Langzeitvisum geschaffen für Personen, die Remote oder im Rahmen von Workations arbeiten wollen. Diese Visa sind in der Regel 180 bis 360 Tage gültig und setzen ein gewisses monatliches Mindestgehalt voraus – für Island sind das beispielsweise 6.600 Euro.

Wichtig ist aber: Noch gibt es kein definiertes Recht auf Homeoffice oder Workation oder remote work im Ausland. Wird der Arbeitsort ins Ausland verlegt, dann bewegen sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in einem neuen und unbekannten Rechtsraum. Im allerersten Schritt muss dieser Verlagerung des Arbeits- ortes ins Ausland nach den in- und ausländischen rechtlichen Anforderungen neu eingeordnet werden und zwar vor dem Hintergrund von mindestens vier Rechtsbereichen: Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Was müssen Personen, die trotz Corona verreisen, momentan versicherungstechnisch beachten?

TORBEN ROSS: Viele Länder verlangen bei der Einreise inzwischen eine Auslandskrankenversicherung, die vollumfänglich oder bis zu einem Mindestbetrag bei COVID-19 leistet und auch einen Coronabeding- ten medizinischen (Rück-)Transport absichert. Wir haben von Anfang an klar herausgestellt, dass wir COVID-19 uneingeschränkt versichern. Medizinischer Rücktransport oder Überführungen im Todesfall sind ohnehin generell bei unseren Auslandskrankenversicherungen abgedeckt. Insofern waren wir von Anfang an gut aufgestellt.

Es ist aber in der Tat so, dass potenzielle und auch bestehende Kunden sich in Sachen Corona besonders stark bei uns rückversichern wollen. Länder wie Costa Rica, Singapur, Oman oder Thailand verlangen einen Nachweis einer Auslandskrankenversicherung inklusive Corona-Schutz auf Englisch und dabei reicht ihnen nicht die Versicherungsbestätigung. Wir erstellen dann ein gesondertes Zertifikat, in dem wir die geforderten COVID-19-Leistungen auflisten. Beispielsweise wollen die thailändischen Behörden, dass auf diesem Zertifikat bestätigt wird, dass wir den COVID-19-Test zahlen, wenn dieser ärztlich angeordnet wurde und dass wir Behandlungskosten für eine COVID-19-Erkrankung in Höhe von mindestens 3,2 Millionen Baht – das sind etwa 87.600 Euro – bezahlen.

Vielen Dank für das Gespräch.

 

BDAE GRUPPE
Rechtsfragen bei Workation

Der BDAE berät Unternehmen und Mitarbeiter, die länger als vier Wochen im Ausland arbeiten wollen.

Aufenthaltsrecht: Befindet sich der Arbeitsort innerhalb der EU, ist dies wegen der Freizügigkeit kein Problem. Außerhalb von Europa könnenn bestimmte Aufenthaltstitel wie ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein.

Arbeitsrecht: Welches Arbeitsrecht gilt im Arbeitsort? Sind vertragliche Spielräume möglich? Arbeitsrechtliche Anforderungen von Pausen, Arbeitszeiten bis zur Vergütung müssen geklärt und eingehalten werden.

Steuerrecht: Je nach Dauer der Workation und Art der Tätigkeit müssen Arbeitgeber vorher prüfen, ob dann eine „steuerrechtliche Betriebsstätte“ vorliegt. Wenn ja, müsste das Unternehmen auch im Ausland Steuern zahlen.

Sozialversicherungsrecht: Wer länger als vier Wochen im Ausland arbeitet, fällt unter Umständen aus dem deutschen Sozialversicherungssystem und muss sich selbst absichern. Da der Auslandsaufenthalt vom Mitarbeiter gewünscht ist, kann dieser nicht im Rahmen einer Auslandsentsendung versichert werden. Die Frage sollte mit der jeweiligen Krankenkasse des Beschäftigten geklärt werden.

In Zeiten von Corona ist eine gute Auslandskrankenversicherung besonders wichtig und in vielen Ländern eine Bedingung für die Einreise. Zudem sollten Beschäftigte prüfen, was ihre Unfall- und Haftpflichtversicherung im Ausland leistet.

 

Mehr über alle Vorteile, die der BDAE bietet, finden Interessierte hier: www.bdae.com/warumbdae

Informationen für Vertriebspartner gibt es hier: www.bdae.com/vertriebspartner-werden

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