Versicherungen

Fondsgebundene Lebensversicherung – Kapitalanlage oder „nur“ Versicherung?

Bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung haftet der Vermittler grundsätzlich nicht nach den strengeren Kapitalanlagegrundsätzen, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung.Wird bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom Kunden ein Beratungsfehler geltend gemacht, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für den behaupteten Schadensersatzanspruch maßgeblich sind. Denn die Haftung für Beratungsfehler beurteilt sich bei Versicherungen anders als bei Kapitalanlagen.

Nach den Grundsätzen über die anleger- und objektgerechte Beratung sind bei der Kapitalanlagevermittlung einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu Grund zu legen. Dabei ist das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen. Andererseits ist auf der Grundlage des vom Kunden verfolgten Anlageziels ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und der Kunden über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufzuklären, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken.

Bei einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung ist der gesamte oder ein wesentlicher Teil des Leistungsanspruchs direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Fondsanteilen gebunden. Demzufolge übernimmt der Versicherer keine Verpflichtung die Leistung in einer absolut bestimmten Höhe zu erbringen. Daher stellt sich die Frage, ob dies nicht als (Kapital-) Anlagegeschäft zu betrachten ist. Wäre dies der Fall, so würde eine Beratungshaftung eintreten, wenn der Kunde nicht nach seinem Wissenstand und welche Risiken er einzugehen bereit ist gefragt oder er nicht über für die der Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufgeklärt wird.

Zwar kann sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellen (Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11). Dies sei der Fall, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist. Was sich bspw. dann zeige, wenn die garantierte Todesfallleistung nur ca. 100% des Rücknahmewertes der Fondsanteile betrage. In diesem Falle sei man verpflichtet, den Kunden ausnahmsweise nach den zuvor genannten Kapitalanlagegrundsätzen zu beraten.

Insbesondere bei der Vermittlung von Investmentfonds sind spätestens nach einer anderen aktuellen Entscheidung des BGH besondere Aufklärungspflichten zu beachten (Urteil vom 29. April 2014 XI ZR 130/13). Denn danach muss bei einer Anlageberatung, bei der der Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfohlen wird, der Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Soweit eine fondsgebundene Versicherung also ein Kapitalanlagegeschäft darstellt, würde ein Unterlassen dieser Aufklärung zur Haftung führen.

Soweit der Versicherungsvertrag zudem die Möglichkeit eines Fondswechsels vorsieht, müsste der Kunde bei einer Empfehlung durch den Vermittler zur Umschichtung des Anlagekapitals erneut nach Kapitalanlagegrundsätzen beraten werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist jedoch der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten (Urteil vom 31.01.2014 – 20 U 156/13). In Bezug auf einen Fondswechsel hatte die Vorinstanz, das Landgericht Aachen, bereits festgestellt, dass eine nachvertragliche Beratungspflicht fraglich sei (Urteil vom 08.08.2013 – 1 O 579/12). Wenn der Kunde bei Beantragung der Versicherung die Fonds selbst auswählt und das Anlagevermögen später selbst auf einen anderen als den ursprünglichen Fonds umschichtet, so könne er sich zudem nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine fondsgebundene Versicherung handelt.

„Das ist einmal wieder eine gute Nachricht von der Haftungsfront für Vermittler „, meint Rechtsanwalt Daniel Berger, Spezialist für Kapitalanlagen und Vermittlerhaftung der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Es sind dabei weiterhin nur die Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz einzuhalten.“

 

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