Im Verlauf der Revision strich der BGH lediglich eine Einzelstrafe. „Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und die festgestellte besondere Schuldschwere sind hiervon jedoch unberührt geblieben“, so der Bundesgerichtshof. Auch die Urteile gegen die NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben und Holger G. sind nunmehr rechtskräftig. Gegen den Mitangeklagten André E. hingegen wird im Dezember verhandelt. (Az.: 3 StR 441/20).
Damit ist das Kapitel um Zschäpe beendet. Die wichtigste Frage war, ob die obersten Strafrichter Deutschlands der Argumentation des Oberlandesgerichts (OLG) München folgen, das Zschäpe als Mittäterin der Neonazi-Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) – und damit als Mörderin – verurteilt hatte. Es gibt keinen Beweis, dass sie selbst an einem der Tatorte war.Der BGH urteilte, dass die Feststellung, Zschäpe habe an der Planung jeder einzelnen Tat mitgewirkt, und die daraus erfolgten Schlussfolgerungen rational nachvollziehbar seien. Ohne ihre Versprechen, etwa nach dem Tod ihrer beiden Komplizen ein Bekennervideo zu veröffentlichen, hätten die verfolgten Ziele nicht erreicht werden können.
Die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung alleine führe zwar nicht dazu, dass dem einzelnen Mitglied eine Tat zugerechnet werden kann. „Jedoch kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der Tatbegehung sowohl den Charakter eines hierauf gerichteten Personenzusammenschlusses bestimmen als auch erhebliche Bedeutung für die Qualifizierung der Tatbeteiligung als Täterschaft anstelle Teilnahme haben“, so der BGH.
Zschäpe hatte fast 14 Jahre mit ihren Freunden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt im Untergrund gelebt. In dieser Zeit ermordeten die Männer acht türkischstämmige und einen griechischstämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. 2011 nahmen sie sich das Leben, um der drohenden Festnahme zu entgehen. Zschäpe zündete die gemeinsame Wohnung an, verschickte ein Bekennervideo und stellte sich.
Infos: www.bundesgerichtshof.de
bgh/ uwelehmann/ surpress