Ein wichtiger Bestandteil der Bundesnotbremse in der Corona-Krise war, dass Arbeitgeber vielen Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice ermöglichen mussten. Doch diese Regelung endete am 30. Juni 2021. Immer mehr Beschäftigte kehren nun – zumindest teilweise – an ihren Schreibtisch im Betrieb zurück.
Da gibt es eine Menge zu tun: Der Kalender 2020 und verdorrte Pflanzen müssen entsorgt und die bislang ungeöffnete Weihnachtspost endlich gelesen werden. Was rechtlich bei der Rückkehr ins Büro für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt, erläutern die ARAG Experten.
Büroflucht in der Pandemie
Millionen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind vor über einem Jahr ins Homeoffice gegangen. Noch Ende Januar arbeitete knapp ein Viertel der Erwerbstätigen laut Statista ausschließlich oder überwiegend im Homeoffice; im ersten Lockdown im April 2020 waren es sogar 27 Prozent.
Insgesamt hat das Arbeiten von zu Hause aus in der Pandemie deutlich zugenommen. Und am Ende lief es ganz gut. Immerhin waren 85 Prozent der Homeoffice-Nutzer zufrieden in den eigenen vier Wänden, knapp 70 Prozent würden den Küchentisch auch nach der Pandemie gerne häufiger mit dem Schreibtisch im Büro tauschen.
Regeln für die Rückkehr
Für knapp die Hälfte aller Arbeitgeber ist es laut Chefsache Jahresreport 2021 sehr wichtig, dass ihre Mitarbeiter vor Ort arbeiten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Infektionsschutz am Arbeitsplatz weiterhin gilt.
Verlangt der Chef also eine Rückkehr ins Büro, muss er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter nach Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung , die noch mindestens bis zum 10. September gilt, arbeiten. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Corona-Tests und Masken oder die Reduktion der Personenkontakte auf ein Minimum.
Desk Sharing – das neue Normal
Während es für die einen ein Segen war, von zu Hause aus arbeiten zu können, um Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen, sehnen sich andere nach dem gewohnten Arbeitsumfeld im Betrieb.
Und für Unternehmen bedeutete Homeoffice nicht nur eine organisatorische, sondern vor allem eine technische und arbeitsrechtliche Herausforderung.
Vermutlich wird es – ähnlich wie an Schulen – zu einem Wechselmodell zwischen Präsenz am Arbeitsplatz und Homeoffice kommen. Wer in solch einem hybriden Modell nur noch tageweise im Betrieb arbeitet, hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch auf einen festen Schreibtischplatz.
Bei diesem so genannten Desk Sharing (engl.: Schreibtisch teilen) fällt der personalisierte Arbeitsplatz weg. Ob also das Familienfoto, der Glücksbringer oder die Pflanze auf dem Schreibtisch stehen bleiben dürfen, muss mit dem Chef geklärt und sollte vor allem auch mit dem teilenden Kollegen besprochen werden.
Kein Recht aufs Homeoffice
In Deutschland bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus haben daher nur Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeit im Homeoffice regelt.
In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird.
Andersherum kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen ihren Willen ins Homeoffice verbannen. Da deren Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung und sie dürfen die Heimarbeit ablehnen.
Dabei weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Wurde das Homeoffice arbeitsvertraglich festgeschrieben, muss man bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Natürlich ist es auch möglich, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern die Entscheidung überlassen, ob sie weiterhin von zu Hause aus arbeiten wollen.
(ARAG) / surpress