Geänderte Risikoeinschätzung kann Quarantäne verkürzen
Als die zweifach geimpfte Urlauberin aus Portugal zurückkehrte, galt das Land als Virusvariantengebiet, so dass die Frau direkt in eine zweiwöchige Quarantäne musste. Während ihrer Absonderung wurde Portugal jedoch nur noch als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Daraufhin stellte die Reiserückkehrerin einen Eilantrag auf Verkürzung ihrer Quarantäne. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach der Corona-Einreiseverordnung des Bundes zwar die Risikoeinstufung des Landes zum Zeitpunkt der Rückkehr für die Dauer der Quarantäne entscheidend ist. Doch die längere Absonderungspflicht ist nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Denn für andere Portugal-Reisende, die einige Tage später aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, galt eine verkürzte Quarantäne, weil das Land bereits zum Hochrisikogebiet herabgestuft worden war (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 1 L 504/21.MZ).
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Treppe ins Watt darf rutschig sein
Wer eine Wattwanderung plant, muss nicht nur mit matschigen, nassen und manchmal kalten Füßen rechnen, sondern auch mit rutschigen Treppen, die ins Watt führen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Urlauberin auf einer außendeichs angelegten Treppenanlage mit Handlauf ausgerutscht war und sich einen Oberschenkeltrümmerbruch zugezogen hatte. Ihre Klage auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde jedoch abgewiesen. Die Begründung: Eine Sturzgefahr etwa durch Schlick, Strömung oder Treibgut gehört zu den typischen Gefahren eines Meeresstrandes. Und dass eine Außentreppe zum Watt regelmäßig überspült wird, so dass sich Schwebstoffe auf den Stufen ablagern können, ist für die Besucher der Badestelle offenkundig. Hier wird eine eigenverantwortliche Nutzung und Vorsicht erwartet, unter anderem das Festhalten an den Handläufen der Treppe (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 11 U 31/21).
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Reiseveranstalter muss Kosten für Klassenfahrt erstatten
Wird eine Klassenfahrt aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt, muss der Reiseveranstalter nach Auskunft der ARAG Experten die kompletten Reisekosten erstatten. In einem konkreten Fall wurde eine Reise nach Liverpool drei Tage vor Reisebeginn abgesagt, weil sich die Pandemie-Lage in England zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Der Reiseveranstalter umging die Erstattung in erster Instanz erfolgreich. Die Begründung: Die Reise wurde von der Stiftung, zu der die Schule gehört, storniert. Vertragspartner sei nach Ansicht des Veranstalters jedoch die Klassenlehrerin bzw. die Schüler und Eltern, in deren Namen die Lehrerin die Reise gebucht hatte. Doch das ließen die Richter in nächster Instanz nicht gelten und wiesen auf die Korrespondenz und die Umstände der Vertragsabwicklung hin, woraus klar hervorgehe, dass die Lehrerin im Namen der Stiftung gehandelt hatte. Statt der zunächst erstatteten 1.000 Euro musste der Reiseveranstalter daraufhin den vollständigen Reisepreis von fast 10.000 Euro zurückzahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 22 U 33/21).
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(ARAG)