James Bond darf es nur einmal geben
Aufgrund erheblicher familiärer Probleme wollte ein Mann seinen Vor- und Familiennamen offiziell ablegen. Im Alltag nannte er sich bereits James Bond. Auch seine Ärzte hielten es für eine gute Idee, aus psychischen Gründen den Namen vollständig zu ändern. Doch die Richter sahen den Fall anders. Zum einen sei der Name James Bond literarisch zu bedeutsam, um ihn ein weiteres Mal zu vergeben. Zum anderen konnten die Richter nicht nachvollziehen, wie eine Namensänderung dafür sorgen könnte, familiäre Konflikte beizulegen. Außerdem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Möchte-gern-James-Bond im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen und zudem strafrechtlich mehrfach aufgefallen war. Daher ist eine Beibehaltung des aktuellen Namens allein aus öffentlichem Interesse von Bedeutung (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 1 K 616/16.KO).
Von Hackbällchen, die zum Zankapfel werden
Gedünstet statt gebraten – wegen dieser frei interpretierten Zubereitungsart seiner Hackbällchen, mit der er zum wiederholten Mal vom Speiseplan abwich, sollte der Koch eines Seniorenheims endgültig seine Kochmütze nehmen. Zuvor hatte ihm die Heimleitung bereits zahlreiche Abmahnungen geschickt. Die Gründe: Wirsing statt Erbsen und Möhren, rote statt brauner Soße zur Haxe, Ei statt Speck zum Kartoffelsalat oder die unzureichende Reinigung der Arbeitsbereiche – der Mann war der Heimleitung offenbar zu eigenmächtig und zu vergesslich. Doch die Richter erklärten nicht nur die Kündigung für unwirksam, sondern stellten auch die zahlreichen Abmahnungsverfahren ein, weil es nach richterlichem Empfinden nicht einmal eine Abmahnung rechtfertige, vom Speiseplan abzuweichen, den man als Koch selbst erstellt hat. Zudem hatte der Küchenmaestro einen nach Auskunft der ARAG Experten triftigen Grund für seine Speiseplanänderungen: Den Heimbewohnern schmeckten seine spontanen Varianten einfach besser (Landgericht Hamm, Az.: 3 Sa 1713/05).
Hex, hex und zurück ist der Ex
Um ihre große Liebe zurückzubekommen, suchte die verzweifelte Frau eine selbsternannte Hexe auf. Sie sollte ihr mit einem Liebeszauber den Ex zurückbringen. Doch obwohl die Frau mehrere Vollmonde lang des nachts ein Zauberritual durchführte, tat sich nichts. Der heiß Geliebte blieb weg. Und weg waren auch 1.000 Euro, die die Liebeshexe für ihren Dienst in Rechnung stellte. Zurückgeben wollte sie das Geld nicht, schließlich habe sie der Kundin keinen Erfolg versprochen. Den Richtern ging der Hokuspokus eindeutig zu weit. Die Hexe musste ihrer Kundin das Geld zurückzahlen, da solch ein Ritual grundsätzlich eine objektiv unmögliche Leistung sei. Nach Auskunft der ARAG Experten blieb auch die eingelegte Berufung erfolglos (Amtsgericht München, Az.: 212 C 25151/05).
Bordeaux oder Porto? Egal, Hauptsache Italien
Sächsische Schweiz, Semperoper, Schwibbogen – Sachsen ist für vieles bekannt. Auch für seinen Akzent. Und genau dieser wurde einer Frau zum Verhängnis, die nach Porto im Norden Portugals fliegen wollte, aber nach Auskunft der ARAG Experten fast in Bordeaux gelandet wäre. Die Reise buchte sie telefonisch bei einem Reisebüro. Aufgrund der typisch sächsischen Aussprache verstand die Angestellte die Kundin jedoch falsch und buchte einen Flug nach Bordeaux in Frankreich. Als der Fehler auffiel, war der Flug bereits gebucht. Die Kundin weigerte sich zu zahlen. Doch das Reisebüro wollte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, denn immerhin hat sich die Angestellte während des Telefonats mehrfach die Destination Bordeaux bestätigen lassen. Daher waren auch die Richter der Ansicht, dass die Kundin den Flug bezahlen muss (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt, Az.: 12 C 3263/11).
(ARAG)