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ARAG Corona-Update

Kurzarbeit | Pflege | Corona-Arbeitsschutz

analogicus / Pixabay

Bezugsdauer für Kurzarbeit geht in Verlängerung

Um auch künftig Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und Arbeitsplatzverluste sowie Insolvenzen zu vermeiden, wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis Ende Juni auf bis zu 28 Monate verlängert. Die Verlängerung tritt nach Auskunft der ARAG Experten rückwirkend zum 1. März in Kraft. Ebenfalls bis zum 30. Juni werden einige andere Corona-Sonderregelungen fortgeführt. So werden beispielsweise Minijobs weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und es gelten nach wie vor erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit. Ist die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden, werden Arbeitgebern auch nach dem 31. März 2022 Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/firmen-und-freiberufler/

Sonderregelungen für die Pflege werden verlängert

Durch die Corona-Pandemie sind pflegende Angehörige weiterhin besonders belastet. Deshalb wurden die Akuthilfen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein weiteres Mal bis Ende Juni 2022 verlängert. Laut ARAG Experten gilt nach den Corona-bedingten Sonderregelungen unter anderem, dass eine Pflegebegutachtung auch weiterhin ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung möglich ist. Dazu genügt neben dem Einreichen aller nötigen Unterlagen eine telefonische oder digitale Befragung. Auch Beratungsgespräche können per Telefon oder Video-Call geführt werden. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt zunächst für 20 statt für zehn Arbeitstage bestehen. Die Sonderregelung soll ab 1. April in Kraft treten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig/

Neue Bedingungen beim Corona-Arbeitsschutz

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz seit 20. März nicht mehr unmittelbar von der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben sind. Stattdessen müssen Arbeitgeber selbst entsprechende Maßnahmen in ihren betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. Darin müssen sie unter anderem tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren oder das örtliche Infektionsgeschehen berücksichtigen. Auch über Abstands- und Hygieneregeln oder Maskenpflicht sollen Unternehmen künftig selbst entscheiden. Die Homeoffice-Pflicht entfällt ebenfalls, Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit, den Mitarbeitenden die Arbeit aus dem Homeoffice anzubieten. Außerdem müssen sie auch weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten informieren. Arbeitnehmern muss nach wie vor eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Laut ARAG Experten gelten die Änderungen zunächst bis zum 25. Mai 2022.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/firmen-und-freiberufler

(ARAG)

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