Sie kommt zwar als langweilige Zahl daher, bringt aber für Arbeitnehmer viele Vorteile mit sich: Die EU-Richtlinie 2019/1152 bestimmt, dass Arbeitsverträge seit August mehr Informationen enthalten müssen, um Arbeitsbedingungen transparenter und vorhersehbarer zu machen.
Wie Arbeitsverträge künftig aussehen müssen, welche Vorteile das erweiterte Nachweisgesetz für Arbeitnehmer hat und was für bestehende Arbeitsverträge gilt, erklärt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Was ist neu seit August?
Tobias Klingelhöfer: Für alle Arbeitsverträge, die nach dem 1. August geschlossen werden, gilt automatisch das erweiterte Nachweisgesetz. Das bisher existierende Nachweisgesetz enthielt bereits einige wesentliche Vertragsbedingungen, die jetzt erweitert wurden. So muss beispielsweise unter anderem schriftlich über die Dauer der Probezeit, sowie die vereinbarte Arbeitszeit im Detail unterrichtet werden.
Auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes muss genau offengelegt werden, beispielsweise wenn es um Sonderzahlungen oder Überstunden geht.
Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, den Arbeitnehmer umfassend über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren aufzuklären – zumindest über die Schriftformerfordernis sowie die Frist einer Kündigungsschutzklage.
Weiterhin müssen jetzt sämtliche erforderlichen Informationen dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag schriftlich vorgelegt werden. Geschieht dies nicht oder nicht korrekt, kann eine Geldbuße verhängt werden.
Für welche Arbeitsverträge gilt die EU-Richtlinie?
Tobias Klingelhöfer: Das neue Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitsverträge. Ob für Auszubildende, Mini-Jobber oder Reinigungskräfte im privaten Bereich – jeder, der nicht kurzfristig für maximal einen Monat beschäftigt ist und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat nun Anspruch auf diese erweiterten Informationen im Vertrag.
Die Erweiterungen können entweder in einem umfangreichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder in einem gesonderten Nachweisdokument festgehalten werden.
Was gilt für bestehende Arbeitsverträge?
Tobias Klingelhöfer: Für bereits existierende Arbeitsverhältnisse müssen nicht zwingend neue Verträge ausgehändigt werden. Arbeitnehmer, die vor dem 1. August eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern.
Auch dann ist keine Änderung des Vertrages notwendig, denn zur Erfüllung der Nachweispflichten reicht eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der Arbeitsbedingungen.
Ich rate aber allen Arbeitnehmern, ihre bestehenden Verträge abzugleichen, denn die können jetzt unwirksame Klauseln enthalten, beispielsweise zu Ruhepausen oder der Abgeltung von Überstunden.
(ARAG Experten)