Berater

Welche Weiterbildungsanforderungen kommen 2023?

 

In 2023 werden die Finanzanlagenvermitter im Fokus stehen.
Gleich zwei Entwicklungen sind für sie wichtig:

Bisher müssen Versicherungsvermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden bei Versicherungs-Anlageprodukten ermitteln. Bislang sind die Finanzanlagenvermittler von dieser Pflicht ausgenommen. Das wird sich ändern. Mitte Februar 2023 wird der Bundesrat höchstwahrscheinlich eine Überarbeitung der FinVermV beschließen. Die Folge: Dann müssen auch Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO die Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen. Das bedeutet aber nicht nur eine Pflicht mehr. Es bedeutet auch, dass sich nun dringend alle 34f-Vermittler mit dem Themenkomplex ESG beschäftigen müssen. Denn der Vermittler muss Kunden nicht nur fragen, ob ein Investment nachhaltig sein soll. Es folgen dann Fragen nach der Art und der Ausprägung der Nachhaltigkeits-Wünsche. Zum Schluss kommt die Königsklasse: die
Auswahl der geeigneten Produkte und die Erklärung dieser Produkte. Das geht nur mit Know-how. Tipp: Der Lehrgang „Fachfrau/- mann für nachhaltige Kapitalanlagen“ bei GOING PUBLIC!.

BRÜSSEL PLANT WEITERBILDUNGSPFLICHT FÜR § 34F-FINANZANLAGENVERMITTLER

Es kam, wie es kommen musste. ESG wird zum Weiterbildungsthema für Versicherungsvermittler. Und nicht nur das. Damit alle Vermittlertypen gleichermaßen betroffen sind, will Brüssel sowohl gute Versicherungsvermittler als auch gute Finanzanlagenvermittler. Folge: eine permanente Weiterbildungspflicht für Vermittler nach § 34f GewO und für Mitarbeiter von Instituten. Zu finden ist das im MiFID-Review, Änderungsantrag 38. Dabei steht eine verpflichtende Bildungszeit von 35 Stunden zur Diskussion. Einen besonderen Fokus legt die EU auf das Thema Nachhaltigkeit. So sollen von den 35 Stunden mindestens zehn Stunden auf das Thema Nachhaltigkeit entfallen.

Noch ist die Pflicht nicht beschlossen. Aber einen nachvollziehbaren Grund, warum sich Versicherungsmakler, Immobilienmakler und Hausverwalter regelmäßig weiterbilden müssen, nicht aber Finanzanlagenvermittler, ist nicht erkennbar. Daher kann mit einer Umsetzung auch in nationales Recht gerechnet werden.

https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/

WOLFGANG KUCKERTZ

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