Nachdem ein unbefristeter Streik der Briefträger im letzten Moment abgewendet werden konnte, sieht es in anderen Branchen nicht ganz so gut aus. Dort drohen weitere Warnstreiks im öffentlichen Dienst. So bleiben Kitas, medizinische Einrichtungen oder Bus-Türen in vielen Bundesländern derzeit geschlossen, Müll bleibt liegen, Flieger bleiben am Boden. Was das für Arbeitnehmer, Eltern, Patienten und andere Betroffene bedeutet, erklären die ARAG Experten.
Streik im Gesundheitswesen
Wird die Arbeit in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen niedergelegt, kann das fatale Folgen für Patienten haben. Daher gibt es laut ARAG Experten im Gesundheitswesen Einschränkungen des Streikrechts. Bestehen Zweifel an einer reibungslosen Notfallversorgung, können Streiks gerichtlich untersagt werden. Ist eine Notfallversorgung gewährleistet, dürfen auch Mitarbeiter im Gesundheitswesen streiken. Dann müssen Patienten damit rechnen, dass nicht notwendige Operation und Untersuchungen verlegt werden.
Kita zu – was nun?
Während Unterrichtsausfall für Schüler in der Regel ein Fest ist, sind arbeitende Eltern meist in der Zwickmühle, vor allem, wenn die Kinder noch klein sind und betreut werden müssen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern ebenfalls zu Hause bleiben dürfen, wenn der Nachwuchs per Anordnung nicht in die Schule kann oder wenn in der Kita spontan gestreikt wird.
Allerdings müssen Eltern vorher jegliche zumutbare Anstrengung unternehmen, eine alternative Betreuung zu finden. Ist dies nicht gelungen, dürfen sie bei vollem Anspruch auf Lohnfortzahlung dem Arbeitsplatz fernbleiben und ihre Kinder zu Hause betreuen. Einzige Ausnahme sind Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich ausschließen. Doch die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, dies mit dem Chef abzusprechen. Vielleicht ist es ja auch möglich, im Home-Office zu arbeiten, solange Schule oder Kita geschlossen bleiben.
Sich selber krankzumelden und damit eine nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, ist hingegen keine gute Idee und kann sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Und: Der Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, gilt nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen. Wird ein Streik angekündigt oder schließt die Kita in Ferienzeiten, müssen Eltern eine andere Lösung finden.
Wenn der Weg zur Arbeit steinig ist
Die ersten Warnstreiks im öffentlichen Nahverkehr sowie an einigen Flughäfen haben schnell die gewünschte Wirkung gehabt – der Verkehr kam ins Stocken. Sollte es zum geplanten eintägigen Streik der Gewerkschaften Verdi (Vereinte Dienstleistungs¬gewerkschaft ) und EVG (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft) am 27. März kommen, könnten die Auswirkungen vor allem für Berufspendler massiv sein. Nach Auskunft der ARAG Experten allerdings kein Grund für Arbeitnehmer, nicht oder unpünktlich zur Arbeit zu erscheinen oder dienstliche Termine nicht wahrzunehmen. Denn das sogenannte Wegerisiko und die damit verbundene Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt der Arbeitnehmer. Tut er es nicht, muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlen. Dann gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Da der Streik bereits angekündigt ist, raten die ARAG Experten, sich rechtzeitig um Alternativen zu kümmern und wenn sich der Arbeitsweg schwierig gestaltet, rechtzeitig das Gespräch mit dem Chef zu suchen. Auch hier könnte die Arbeit im Homeoffice eine Möglichkeit sein. Eine andere – und vor allem freiwillige – Variante wäre der Abbau von Überstunden oder ein kurzfristiger Urlaubsantrag. Dazu können Mitarbeiter laut ARAG Experten aber nicht verpflichtet werden.
Wenn in der Luft nichts mehr geht
Streik ist höhere Gewalt – zumindest dann, wenn es sich nicht um einen „wilden Streik“ von Airline-Angestellten handelt, sondern wenn Beschäftigte des öffentlichen Dienstes streiken. Bei einem gebuchten Flug gibt es in diesem Fall von der Airline grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen. Trotzdem weisen die ARAG Experten auf einige Rechte hin, die wartende Fluggäste einfordern sollten. Ob Ersatzflug, alternativer Transport mit der Bahn, Erstattung des Ticketpreises – nach der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union haben Flugreisende diverse Ansprüche, die die ARAG Experten hier zusammengetragen haben.
Streikende Arbeitnehmer
Wer selbst zu den streikenden Arbeitnehmern gehört, muss sich – sofern es sich um einen legalen und keinen wilden Streik handelt – nicht bei seinem Arbeitgeber abmelden. Die Arbeitspflicht ist für die Dauer des Streiks aufgehoben, allerdings gibt es auch keinen Lohn. Eine Kündigung, Abmahnung oder andere Sanktionen durch den Chef sind unzulässig. Gewerkschaftsmitglieder erhalten – im Gegensatz zu Nichtmitgliedern – Streikgeld. Die Höhe beträgt pro vollem Streiktag maximal das 2,5-Fache des monatlichen Mitgliedsbeitrages. Der liegt bei Verdi für Beschäftigte zurzeit bei einem Prozent des Bruttoverdienstes. Wer also 2.500 Euro brutto verdient, zahlt 25 Euro monatlich und erhält maximal 62,50 Euro pro Streiktag.
Das Streikrecht ist laut ARAG Experten ein Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz). Es gibt allerdings einige Kriterien, die ein rechtmäßiger Streik erfüllen muss. So muss er beispielsweise von einer Gewerkschaft organisiert sein. Es dürfen aber auch Arbeitnehmer, Auszubildende und Leiharbeiter streiken, wenn sie nicht der Streik ausrufenden Gewerkschaft angehören. Zudem muss das Ziel der Arbeitsniederlegung tariflich zulässig und regelbar sein, die Forderungen müssen also realistisch sein. Bevor es zum Streik kommt, müssen alle Verhandlungen ausgeschöpft und gescheitert sein. Übrigens: Beamte dürfen sich zwar in Gewerkschaften organisieren, streiken dürfen sie laut ARAG Experten aber nicht. Da ihre Arbeitsverträge mit dem Staat geschlossen und daher tariflich nicht verhandelbar sind, fehlt ein grundsätzliches Kriterium für einen legalen Streik.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
(ARAG)