Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert eine spürbare Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 2,5 auf 2,0 Prozent. Grund sind die weiterhin stabilen Milliarden-Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit. „Es ist Zeit für eine echte Entlastung! Den Arbeitnehmern bleibt damit mehr netto und die Arbeitgeber werden bei den hohen Lohnnebenkosten entlastet – beide Effekte sind gut für die Konjunktur und den Arbeitsmarkt“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel und verweist auf die Beitragssenkung zu Jahresbeginn, für die der Verband lange gestritten hatte. Der AV-Beitrag für Beschäftigte und Betriebe war damals von 3 auf 2,5 Prozent reduziert worden, doch wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung zeitgleich um 0,5 Prozentpunkte erhöht.
Jetzt zeichnet sich eine neue Chance bei der Arbeitslosenversicherung ab. Denn selbst mit dem niedrigeren Beitragssatz von 2,5 Prozent schwimmt die Arbeitsagentur weiter im Geld: Dieses Jahr wird sie vermutlich sogar zwei Milliarden Euro mehr einnehmen als ausgeben. Die Rücklage, die in konjunkturell schlechten Zeiten das Budget der Arbeitslosenversicherung stabilisieren soll, wird dadurch auf knapp 26 Milliarden Euro steigen – ein Schattenbudget, das als Risikopuffer für Krisenzeiten in Milliardenhöhe überdimensioniert ist und unbedingt abgeschmolzen werden muss. Doch die Politik hat lediglich eine kleine Senkung auf 2,4 Prozent für 2020 in Aussicht gestellt – das halten wir für zu wenig. BdSt-Präsident Holznagel macht deutlich: „Die Arbeitsagentur ist keine Sparkasse! Die anhaltenden Überschüsse und Milliarden auf der hohen Kante gehören zurück in die Portemonnaies der Menschen und dürfen nicht der Willkür der Politik ausgesetzt sein.“
Deshalb schlägt der Verband vor, die Höhe des Beitragssatzes an die Höhe der Rücklage per Gesetz zu koppeln. „Eine gesetzliche Kopplung wäre die Grundlage für ein faires Beitragssystem und baut dem Missbrauch von Versichertenbeiträgen durch die Politik vor“, mahnt Holznagel. „Die Politik muss sich immer vor Augen führen: Sowohl der Überschuss im laufenden Haushalt als auch die völlig überdimensionierte Rücklage bestehen aus den Beitragsmitteln der Versicherten.“
(BdSt)