Allgemein

ARAG Verbrauchertipps zum Jahresbeginn

ARAG Experten mit den aktuellen Änderungen seit 1. Januar 2023

2023 ändert sich einiges

Förderung für Elektroautos wird eingeschränkt

Seit dem 1. Januar 2023 werden nur noch elektrische Kraftfahrzeuge gefördert, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Laut ARAG Experten gibt es daher ab 2023 für Plug-In-Hybridfahrzeuge, deren Akku über den Verbrennungsmotor und über das Stromnetz geladen werden kann, keinen Umweltbonus mehr.

Zudem sinkt die Höhe der Fördersummen zum Jahreswechsel: Fahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro erhalten dann nur noch maximal 4.500 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Staat. Der Herstelleranteil soll von 3.000 auf 2.250 Euro sinken. Kostet das E-Auto zwischen 40.000 und 65.000 Euro, gibt es einen Umweltbonus von 3.000 Euro (statt 5.000 Euro).

Hier gibt es vom Hersteller nur noch 1.500 statt 2.500 Euro. Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt zunächst gleich, ab September 2023 sollen nur noch Privatpersonen und evtl. gemeinnützige Organisationen den Zuschuss erhalten. Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Fahrzeugzulassung.

Höhere Homeoffice-Pauschale

Wer zu Hause arbeitet, kann ab 2023 eine höhere Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Laut ARAG Experten sind pro Tag sechs statt fünf Euro von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Weil künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt sind, ist die Pauschale nun bei 1.260 statt 600 Euro pro Jahr begrenzt.

Um auch Familien mit kleineren Wohnungen zu entlasten, gilt die Pauschale auch, wenn daheim kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern beispielsweise am Küchentisch gearbeitet wird.

Höhere Pausch- und Freibeträge

Um Bürger in Zeiten steigender Kosten zu entlasten, wird es zum Jahreswechsel einige steuerliche Entlastungen geben. Dazu zählt die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen bereits ab 2023 statt – wie ursprünglich geplant – ab 2025. Damit soll laut ARAG Experten die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten vermieden werden.

Gleichzeitig wird der Arbeitnehmerpauschbetrag um 30 Euro auf 1.230 Euro angehoben. Diesen Betrag können Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer pauschal gelten machen.

Auch der Sparer-Pauschbetrag wird angehoben, er beträgt ab dem Jahreswechsel 1.000 Euro statt bislang 801 Euro. Zudem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch der Kinderfreibetrag um 404 auf 8.952 Euro im Jahr.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht

Das Kindergeld wird laut ARAG Experten für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Bisher gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Auch der Kinderzuschlag, der Alleinerziehende mit kleinem Einkommen unterstützen soll, wird zum Jahreswechsel nochmals auf 250 Euro monatlich angehoben. Bisher lag er bei 229 Euro.

Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfällt

Damit der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler wird und um dem Arbeiter- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken, entfällt laut Auskunft der ARAG Experten die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner dauerhaft.

Damit dürfen Frührentner vom 63. Lebensjahr an bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten beliebig viele Haupt- oder Nebeneinkünfte beziehen, ohne dass dies Einfluss auf die Rente hat.

Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern

Bisher mussten Mieter die zusätzliche CO2-Abgabe, die seit 2021 fürs Heizen mit Öl oder Erdgas fällig wurde, allein bezahlen. Ab 2023 werden auch die Vermieter an den Kohlendioxid-Kosten beteiligt. Wie viel sie zahlen müssen, hängt vom energetischen Zustand der Immobilie ab. Je schlechter dieser ist, desto höher auch der Kostenanteil für Vermieter.

Senken können sie ihren Anteil an den CO2-Kosten, indem sie in klimaschonende Heizsysteme und energetische Sanierungen investieren. Mieter haben weiterhin Einfluss auf ihren Anteil der CO2-Umlage, indem sie sparsam und effizient heizen. Laut ARAG Experten werden die CO2-Kosten mit der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt.

Das Bürgergeld kommt

Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes ist die berufliche Weiterbildung von Geringqualifizierten, um ihnen den Zugang zum Fachkräftemarkt zu öffnen. Neu ist auch die Berechnungsgrundlage der Regelbedarfe. Sie werden nicht mehr rückwirkend berechnet, sondern vorausschauend, um sie an die Teuerungsrate anpassen zu können. Für das kommende Jahr beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene 502 Euro und ist damit 53 Euro höher als bisher.

Für das erste Jahr des Bürgergeldbezugs gilt eine einjährige Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen: Die Kosten für die Unterkunft werden in voller und die Heizkosten in angemessener Höhe übernommen. Erspartes und Vermögen darf in der Karenzzeit erst ab 40.000 Euro angetastet werden.

Laut ARAG Experten gelten mit dem Bürgergeld auch höhere Freibeträge beim Hinzuverdienst. Künftig werden diese auf 30 Prozent angehoben, für Hinzuverdienste zwischen 520 und 1.000 Euro. Die Freibeträge für Schüler- und Studenten-Einkommen sowie für Auszubildende werden auf 520 Euro erhöht.

Bei Pflichtverletzungen, beispielsweise dem Nichtwahrnehmen von Terminen, gelten weiterhin Sanktionen. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten Verletzung für zwei Monate um zwanzig Prozent und bei der dritten Verletzung für drei Monate um 30 Prozent.

Neues Verpackungsgesetz für Gastronomie

Zum Jahreswechsel werden Gastronomiebetriebe verpflichtet, ihren Kunden für Produkte zum Mitnehmen nicht nur Einwegbehälter, sondern auch Mehrwegoptionen anzubieten.

Dabei gibt es nach Auskunft der ARAG Experten eine Ausnahme: Für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern gilt das neue Gesetz nicht. Sie müssen allerdings andere Mehrwegoptionen sichtbar anbieten, z. B., dass Kunden Speisen und Getränke in mitgebrachten Mehrwegbehältern mitnehmen können.

Den Ehepartner im Notfall vertreten

Mit dem sogenannten Notvertretungsrecht, dass zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist.

Bisher durfte ein Ehepartner den anderen nur vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, die die Gesundheitssorge im Notfall regelt. Ohne eine solche Vollmacht musste unter Umständen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer des erkrankten Ehepartners bestellen.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das gegenseitige Vertretungsrecht eng gesteckte Grenzen hat und maximal sechs Monate gilt, um einem Missbrauch entgegenzuwirken. Darüber hinaus ist die Ehegattenvertretung ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorher einen anderen Willen geäußert hat oder in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt wurde.

Auch für getrennt lebende Ehepaare gilt die gegenseitige Vertretungsberechtigung nicht. Eine Vorsorgevollmacht ist daher durchaus sinnvoll.

Midijob-Grenze steigt

Damit Geringverdienern mehr Nettolohn übrig bleibt, wird die Grenze für Midijobs laut ARAG Experten auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu dieser Grenze werden für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte geringere Beiträge in den Sozialversicherungen fällig. Bei Midijobs liegen die Einkommen zwischen 520 und bislang maximal 1.600 Euro.

Im Vergleich zu regulär Beschäftigten zahlen Midijobber und Arbeitgeber reduzierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Laut ARAG Experten können sie trotzdem die vollen Leistungen der Versicherungen in Anspruch nehmen. Auch auf Rentenansprüche wirken sich die geringeren Beiträge nicht aus.

„Düsseldorfer Tabelle“: Unterhalt und Selbstbehalt steigen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2023 gilt. Sie dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den steigenden Mindestbedarf angepasst. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) dann 437 statt bisher 396 Euro.

Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 502 statt bisher 455 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 588 statt 533 Euro.

Infolgedessen werden auch die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder, deren Bedarfssätze in den letzten Jahren unverändert geblieben waren, bekommen laut ARAG Experten nun mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 628 Euro in der ersten Einkommensgruppe.

Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wen sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Anspruch steigt von bislang 860 auf 930 Euro. Darin enthalten sind 410 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.

Auch die Selbstbehalte wurden in der neuen Tabelle erhöht. Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 1.120 Euro (bisher 960 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.370 Euro (bisher 1.160 Euro). Darin sind jeweils 520 Euro Warmmiete enthalten.

Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.400 Euro auf 1.650 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.510 Euro beim erwerbstätigen und von 1.385 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.

Maskenpflicht im Verbandskasten

In Neuen Jahr müssen Autofahrer ihr Erste-Hilfe-Set im Fahrzeug auf Vordermann bringen bzw. einen neuen Verbandskasten anschaffen. Denn der wird durch die Anpassung der entsprechenden DIN 13164 Corona-tauglich, welche seit dem 01.02.2022 gültig ist.

Die Übergangsfrist endet am 31. Januar 2023. Danach müssen laut ARAG Experten zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Es genügen einfache OP-Masken. Dafür wird das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandstuch ersatzlos gestrichen und eins von zwei Dreieckstüchern darf ebenfalls wegfallen.

Digitale Bescheinigung ersetzt gedruckte Krankmeldung

Damit sich kranke Arbeitnehmer künftig nur noch um ihre Genesung kümmern können, müssen sie ihrem Arbeitgeber künftig keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr schicken. Ab Anfang 2023 übernehmen das die Krankenkassen, die den jeweiligen Arbeitgebern die Krankmeldung über eine gesicherte und verschlüsselte Datenverbindung digital zur Verfügung stellen. Informationen zur Diagnose sind nicht enthalten.

Auch die behandelnden Ärzte leiten die AU digital an die Krankenkassen ihrer Patienten weiter. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Arbeitnehmer aber nach wie vor verpflichtet, sich beim Arbeitgeber per Telefon, E-Mail, SMS oder Messengerdienst krankzumelden. Zudem müssen Ärzte ihren Patienten auch weiterhin eine eigene Bescheinigung in Papierform aushändigen.

(ARAG Experten / Manuela Blisse / surpress)

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