Ressourcen schonen, nachhaltig mit Elektronik umgehen, die Nutzungsdauer verlängern – das sind einige der Ideen, die hinter einer neuen EU-Verordnung stecken. Danach sollen Nutzer die Akkus ihrer Handys und Laptops wieder selbst austauschen und ersetzen können.
Es dauert zwar noch einige Jahre, bis die neue EU-Vorgabe verpflichtend für die Hersteller und damit für Verbraucher spürbar wird, doch die ARAG IT-Experten begrüßen sie als Schritt aus der Wegwerfgesellschaft.
Was die Neuregelung aber nicht ändern wird, sind die Regeln bei der Benutzung von elektronischen Geräten. Ob in der Schule, bei der Arbeit oder in der Freizeit: Nicht immer und überall sind Handy und Co. erlaubt. Die ARAG IT-Experten mit einer Übersicht.
Firmenhandys auch privat benutzen?
Stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Firmenhandy zur Verfügung, heißt es für Arbeitnehmer nicht, dass jetzt die große Tinder-Sause losgehen kann. Ob das Diensthandy auch privat genutzt werden darf, muss nach Auskunft der ARAG IT-Experten ausdrücklich genehmigt werden.
Duldet es der Chef lediglich, indem er kein ausdrückliches Verbot für die Privatnutzung ausspricht, muss der Mitarbeiter im Streitfall beweisen, dass er das Gerät nicht privat genutzt hat.
Die ARAG IT-Experten raten, Regeln zur Nutzung des Firmenhandys – wie beispielsweise Kosten für Gerät und Datenvolumen, Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit oder Kontrolle von Nachrichten auf dem Handy – schriftlich festzuhalten. Ist eine private Nutzung verboten, ist das Telefonat mit der Mama ebenso tabu wie Mails mit dem Ehegatten oder die Internetrecherche nach dem nächsten Urlaubsziel.
Stichprobenartig kontrollieren darf ein Arbeitgeber das Diensthandy allerdings nur, wenn eine private Nutzung untersagt ist. Und selbst dann sind Ortung des Gerätes oder Abhören von Telefonaten laut ARAG IT-Experten nur mit der Zustimmung des nutzenden Arbeitnehmers gestattet. Auch eine dauerhafte Überwachung von Mails und Datennutzung sind nicht erlaubt.
Ablehnen darf man ein Firmenhandy nicht. Der Chef kann verlangen, dass seine Mitarbeiter zumindest während der Arbeitszeit und bei Terminen außerhalb des Betriebes über das Diensthandy erreichbar sind.
Private Telefonate am Arbeitsplatz
Mal eben den Nachwuchs nach der Mathe-Note fragen? Oder kurz online checken, was nach Feierabend im Kino läuft? Wer während der Arbeitszeit mit seinem privaten Handy oder sogar vom Firmenanschluss telefoniert oder im Internet surft, muss – so unwahrscheinlich es klingt – im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen. Zumindest wenn der Chef dies explizit untersagt hat, z. B. im Arbeitsvertrag.
Einen Anspruch auf privates Telefonieren und Surfen im Internet am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer laut ARAG IT-Experten nicht, denn während der Arbeitszeit sind Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet. Gibt es keine Regelung zum privaten Telefonieren, raten die ARAG IT-Experten, private Anrufe oder Internetrecherchen während der Arbeitszeit vorher mit dem Chef zu klären und möglichst kurz zu halten, vor allem, wenn es ein Telefonat vom Firmenanschluss ist.
Handy im Home-Office
Ob Computer, Bürostuhl, Schreibtisch oder Telefon – wer im Home-Office arbeitet, muss vom Arbeitgeber alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen. Zudem muss sich der Chef laut ARAG IT-Experten auch um Einrichtung, Wartung und Reparatur der Arbeitsmittel kümmern.
Wer allerdings lieber auf seine privaten Geräte zurückgreifen möchte, kann dies mit dem Arbeitgeber entsprechend vereinbaren. Dann sollten allerdings wichtige Punkte wie z. B. die Datensicherheit oder zusätzlich anfallende Kosten für Strom und Datenvolumen vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden.
Übrigens: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit.
Telefonieren am Steuer: Was sagt das Gesetz?
Mit dem Handy am Ohr Auto zu fahren ist kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: Wer am Steuer telefoniert, der verstößt laut ARAG IT-Experten gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraf 23). Die Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn eine Freisprechanlage vorhanden ist oder der Fahrer eine anderweitige Sprachfunktion nutzt, die keine direkte Bedienung des Geräts erfordert.
Wer sich nicht daran hält, zahlt mindestens 100 Euro und kassiert einen oder mehrere Punkte in Flensburg und ggf. ein einmonatiges Fahrverbot. In die Hand genommen und benutzt werden dürfen Mobiltelefone nur, wenn das Auto steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, was laut ARAG IT-Experten bei einer Start-Stopp-Automatik nicht der Fall ist.
Übrigens: Das Telefonieren auf dem Fahrrad wird zwar im Regelfall deutlich milder bestraft, gilt jedoch ebenfalls als Ordnungswidrigkeit, die mit 55 Euro zu Buche schlägt.
(ARAG Experten / Manuela Blisse / surpress)